Rz. 304
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Daneben kommt eine Haftung des Abschlussprüfers in Betracht. Hierbei ist zu differenzieren zwischen einer Innenhaftung des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft und einer unmittelbaren Außenhaftung des Abschlussprüfers gegenüber den Gläubigern.
Rz. 305
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Grundsatz haftet der Abschlussprüfer nur gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung). Diese Haftung ist in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB normiert. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es genügt leichte Fahrlässigkeit. Sofern der Abschlussprüfer aber nachweisen kann, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt wurde, spricht in der Praxis viel dafür, dass er Falschdarstellungen im Jahresabschluss im Grundsatz nicht zu vertreten hat. Die Haftung kann wegen Mitverschulden der Gesellschaft gekürzt werden. Die Ersatzpflicht ist nach § 323 Abs. 2 HGB beschränkt. Durch das FISG wurden die Höchstgrenzen allerdings angehoben; bei vorsätzlichem Handeln gelten sie generell nicht; bei grober Fahrlässigkeit besteht seit dem FISG ein ausdifferenziertes System.
Rz. 306
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In eng begrenzten Fällen kommt daneben eine Außenhaftung in Betracht. Ansätze für die Außenhaftung sind ein (konkludenter) Auskunftsvertrag, die Sachwalter- oder Expertenhaftung, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eine Schutzgesetzverletzung i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB oder eine Haftung nach § 826 BGB. Die Rechtsprechung ist dabei häufig von Sonderfällen außerhalb der Pflichtprüfung geprägt,...