Rz. 290
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das dargestellte System der Publizitätspflichten ist in jüngerer Zeit vereinzelt kritisiert worden. Es überspanne den Rahmen, da den Unternehmen ein zwingendes Gerüst von Offenlegungspflichten aufgenötigt werde, das nicht von ihrem Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten abhängig sei. Die EU solle dem Beispiel der USA folgen und die gesetzlichen Offenlegungspflichten auf börsennotierte Unternehmen beschränken.
Rz. 291
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Dieser Kritik ist zunächst zuzugeben, dass die EU das weltweit wohl anspruchs- und anforderungsvollste System der Unternehmens Publizität geschaffen hat. Allerdings muss man auch feststellen, dass dieses System inzwischen sehr ausdifferenziert ist und für kleine und große Unternehmen spezifische Anforderung bzw. Erleichterungen vorsieht. Die rechtspolitischen Konsequenzen, die die EU-Kommission jüngst mit dem Abbau der Zwischenberichterstattung gezogen hat, zeigen zudem, dass man auch weiterhin darum bemüht ist den mit der Publizität verbundenen Belastungen der Unternehmenspraxis Rechnung zu tragen. Nicht unproblematisch ist indessen der Verweis auf das US-amerikanische Recht, das in der Tat gesetzliche Offenlegungspflichten ausschließlich im Kapitalmarktrecht und damit nur für börsennotierte Aktiengesellschaften vorsieht. Denn das US-amerikanische Recht unterscheidet sich in zwei zentralen Punkten von der Situation in der EU und vor allem in Deutschland: Erstens ist die Unternehmensfinanzierung über die Börse in den USA bekanntlich viel weiter verbreitet als in Kontinentaleuropa. Der Beitrag der Rechnungslegungspublizität zur allgemeinen Information des Marktes und damit auch zu dessen Stabilisierung würde bei einer Beschränkung auf börsennotierte Gesellschaften in Deutschland dramatisch verringer...