Rz. 279
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Es liegt auf der Hand, dass die Funktionen der Rechnungslegungspublizität in der Information der Rechnungslegungsadressaten liegt (Informationsfunktion). Insoweit besteht eine Kongruenz zu den Informationszwecken der Rechnungslegung selbst. Daher können auch hier als Adressaten der Publizität – wie bei der Rechnungslegung selbst – die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber, die Fremdkapitalgeber (Finanz- wie Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten), die Arbeitnehmer (insbes. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsräte) sowie die potenziellen Kapitalgeber genannt werden.
Rz. 280
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Diskutiert wird, ob offengelegte Rechnungslegung auch dem Informationsbedürfnis der Wettbewerber zu dienen bestimmt ist. Das wird im Schrifttum in jüngerer Zeit von manchen Stimmen verneint mit dem Hinweis, es sei den europäischen Harmonisierungsmaßnahmen kein Hinweis zu entnehmen, dass damit der Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Harmonisierung überschritten würde. Überdies würde dies nicht zur Begrenzung der Offenlegungspflicht auf Kapitalgesellschaften passen. Die überzeugenderen Argumente sprechen für die Gegenansicht. Die ökonomische Modelltheorie und insbesondere der Agency-Cost-Ansatz belegen, dass es gute Gründe geben kann, warum Unternehmen auch und gerade gegenüber ihren Konkurrenten publizieren. So kann die positive Selbstdarstellung als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden, und auch die Offenlegung mäßiger Ergebnisse kann im Interesse des offenlegenden Unternehmens liegen, um der Unterstellung schlechterer Daten vorzubeugen. Darüber hinaus ergibt sich das Interesse der Wettbewerber an der Offenlegung von Unternehmensinformationen daraus, dass ein Markt ohne hinreichende Informationen a...