6.1 Grundlagen
Rz. 248
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Formal besteht ein erster Unterschied in der Rechtsqualität der maßgeblichen Regelungen: Die HGB-Rechnungslegungsgrundsätze sind gesetzlicher Natur, die internationalen Standards werden vom IASB als einem privaten Gremium geschaffen. Darin liegt zunächst ein verfassungsrechtliches Problem, denn über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 EStG erlangt ein privates ausländisches Gremium im Bereich der Eingriffsgesetzgebung Quasi-Gesetzgebungsmacht. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verweisung auf ausländisches Recht liegt darin allerdings nicht. Dieses Problem wird indes dadurch entschärft, dass die Standards im deutschen Recht nur über den Weg der Transformation durch die EU im Rahmen des Endorsement-Verfahrens Geltung erlangen.
Rz. 249
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hauptziel des HGB-Einzelabschlusses ist die Gewinnermittlung als Grundlage der Ausschüttungs- und der Steuerbemessung. Mit dem Ziel der Bemessung wird zugleich eine Ausschüttungsbegrenzung zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger angestrebt. Bilanzrecht hat nach diesem Verständnis die gesellschaftsrechtliche Funktion, den unbedenklich ausschüttbaren Gewinn zu ermitteln. Insgesamt wird versucht, einen Ausgleich der Interessen der unterschiedlichen Beteiligten zu erreichen. Hingegen dient der nach den internationalen Standards erstellte Jahresabschluss ausschließlich der Informationsvermittlung. Bilanzierung liefert danach Angaben, die für die Anlageentscheidung nützlich sind (decision usefulness). Dafür benötigt der Anleger realitätsnahe Aussagen über die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragskraft und über die Cashflows des Unternehmens, IAS 1.5. Das IFRS Rahmenkonzept hat erkannt, dass verschiedene Adressaten verschiedene Informationsbedürfnisse aufweisen. Es orientiert sich aber...