Rz. 235
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Fraglos im Mittelpunkt der Rechnungslegungszwecke steht die Rechenschaft gegenüber Außenstehenden durch Offenlegung des Jahresabschlusses (Fremdinformation durch Jahresabschlusspublizität). Soweit der Abschluss offengelegt wird (v. a. Kapitalgesellschaften gem. §§ 325ff. HGB, große Gesellschaften gem. PublG und börsennotierte Gesellschaften nach der Transparenzrichtlinie), ist der Kreis potenzieller Adressaten automatisch sehr viel größer als bei nicht offenlegungspflichtigen Kaufleuten. Zu den Adressaten des offenzulegenden Abschlusses zählen
- die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber,
- die Fremdkapitalgeber (Finanz- wie Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten),
- die Arbeitnehmer (insbes. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsräte) sowie
- der Kapitalmarkt (potenzielle Kapitalgeber).
Rz. 236
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Kreis der außenstehenden Adressaten des Jahresabschlusses besteht aus unterschiedlichen aktuellen und potenziellen Kapitalgebern. Zu nennen sind zunächst die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber, also etwa Streuaktionäre, nicht geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, Kommanditisten oder stille Gesellschafter. Zu den Fremdkapitalgebern gehören sowohl Finanz- als auch Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens. Auch die Arbeitnehmer lassen sich unter den Begriff der Kapitalgeber fassen, denn mit ihrer Arbeitskraft stellen sie ebenfalls Kapital zur Verfügung. Allerdings werden hier als Adressaten in erster Linie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie die Betriebsräte in Betracht kommen. In allen diesen Fällen gehören auch potenzielle Kapitalgeber zu den Adressaten, also jener Personenkreis, der auf der Grundlage der Jahre...