5.3.1 Dokumentation
Rz. 233
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Dokumentationsfunktion verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle (Zahlungsvorgänge und Realgüterveränderungen) in Zahlen, die Sammlung von Belegen, die Bündelung dieser Aufzeichnungen und die geordnete Ablage dieser Belege sowie dieser Sicherung dieser Urkundenbestände gegen nachträgliche Änderung (§§ 238, 239 HGB), schließlich die Aufbewahrung für die Dauer von zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB). Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Buchführung und Bilanzierung schaffen beweiskräftige Urkunden für den Geschäfts- und Prozessverkehr. Von Bedeutung und daher strafrechtlich bewährt ist ihre Beweissicherungsfunktion im Insolvenzfall (§ 283b StGB).
5.3.2 Selbstinformation
Rz. 234
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Rechnungslegung soll dem Kaufmann bzw. der Geschäftsleitung des Unternehmens einen Überblick über die Vermögensgegenstände und Schulden sowie über das Eigenkapital und den erzielten Erfolg vermitteln, wobei der "Zwang zur Rechenschaft vor sich selbst" verhindern soll, dass das Unternehmen aus mangelnder Übersicht über den Vermögensstand in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die Selbstinformation dient dadurch mittelbar auch dem Gläubigerschutz. Darüber hinaus geht es um den Schutz des Unternehmens vor dolosen Handlungen bzw. um deren Aufklärung. Dabei spielen Transparenz und Drittinformation jedenfalls zunächst keine Rolle, denn die Dokumentation und Selbstinformationspflicht besteht auch für jene Unternehmensträger, die keiner Offenlegungspflicht unterliegen. Umgekehrt spielt zwar die Selbstinformation bei der Kapitalgesellschaft eine geringere Rolle als beim Einzelkaufm...