Rz. 218
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Frage nach dem Zweck von Rechnungslegung und Bilanzrecht ist keineswegs akademischer Natur. Vielmehr ist der Zweck zunächst bedeutsam für die Auslegung bilanzrechtlicher Vorschriften und sodann ebenfalls für die deduktive Gewinnung von GoB. Allerdings spielt der Zweck nicht nur für die Rechtsanwender eine bedeutsame Rolle, sondern er bildet auch eine wichtige Richtschnur für die rechtspolitische Fortentwicklung des Bilanzrechts durch den Gesetzgeber. Die Bestimmung des Zwecks von Rechnungslegung und Bilanzrecht gestaltet sich durchaus komplex. Das liegt zum einen daran, dass sich die Zweckbestimmung im Laufe der Zeit erheblichen Änderungen unterworfen sah. Zum anderen liegt es daran, dass unterschiedliche Normgeber auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene unterschiedliche Vorstellungen vom Zweck der Rechnungslegung und des Bilanzrechts haben. Und schließlich hat die Komplexität der Zweckbestimmung ihren Grund darin, dass die wissenschaftliche Diskussion sowohl in der Ökonomie als auch in der Jurisprudenz bislang keine Einigkeit darin erzielen konnte, wie Rechnungslegungszwecke zu bestimmen und zu strukturieren sind. Abhängig von der zu Grunde liegenden Bilanzauffassung werden verschiedene Zwecke genannt, weshalb sowohl die Zahl der Zwecke als auch das Gewicht der einzelnen Zwecke Gegenstand heftiger Kontroversen ist. Und schließlich besteht auch in terminologischer Sicht keine Einigkeit: zum Teil wird zwischen Ziel und Zweck unterschieden, zum Teil darüber hinausgehend auch zwischen Motiv und Grund.
Rz. 219
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Historisch betrachtet zielten die bilanzrechtlichen Vorschriften des ADHGB von 1866 ohne Zweifel auf den Schutz der Gläubiger des Bilanzierenden vor Vermögensverlusten durch Insolven...