4.4.1 Publizitätspflichten
Rz. 212
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Grundsatz der Anknüpfung an den Ort der Niederlassung gilt auch für die Bestimmung der maßgeblichen Publizitäts- bzw. Offenlegungspflichten.
4.4.2 Abschlussprüfung
Rz. 213
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch die Abschlussprüfung unterliegt dem Recht am Ort der Niederlassung des Unternehmens. Das Niederlassungsrecht entscheidet zunächst über die Frage, ob eine Abschlussprüfung zwingend vorgeschrieben ist, was nach deutschem Recht nur für Kapitalgesellschaften der Fall ist (vgl. §§ 316ff. HGB). Sodann entscheidet es über die Durchführung der Prüfung und darüber, wer als Abschlussprüfer bestellt werden kann und wie diese Bestellung vorzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Niederlassung des Unternehmens ist der Anknüpfung nach dem öffentlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz oder der Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut vorzuziehen, weil dadurch der Gleichlauf zwischen Rechnungslegung und Abschlussprüfung sichergestellt ist
Rz. 214
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Haftung des Abschlussprüfers ist zu differenzieren: Ansprüche des geprüften Unternehmens gegen den Prüfer (insbesondere solche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB) unterliegen dem Recht der Niederlassung des geprüften Unternehmens. Unabhängig davon können Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung des Prüfungsvertrages oder aus unerlaubter Handlung (im deutschen Recht § 823 BGB) bestehen. Sie bleiben von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB unberührt. Ansprüche aus Verletzung des Prüfungsvertrages richten sich nach dem Vertragsstatut des Prüfungsvertrages, während Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Ortes unterliegen, an dem die betreffende Handlung vorgenommen worden ist (Tatortregel, lex d...