3.4.3.1 Auslegung der IFRS
Rz. 189
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Soweit die IFRS von der EU im Wege der Endorsement übernommen wurden und dadurch Teil des Gemeinschaftsrechts geworden sind, unterliegen sie den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, das heißt es gibt keine Sonderregeln für die Auslegung der IFRS.
Rz. 190
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die grammatische Auslegung der in das europäische Recht übernommenen IFRS ist darauf zu achten, dass die gebotene autonome Interpretation mit einer einseitigen, an angloamerikanischen Vorstellungen orientierten Auslegung nicht zu vereinbaren wäre. Für die systematische Auslegung ist zum einen die Systematik des jeweiligen Standards selbst zu berücksichtigen, zum anderen aber auch seine Einbindung in das Gesamtsystem der IFRS sowie in die Unionsrechtsordnung und namentlich in die IFRS-Verordnung. Für die Ermittlung des Zwecks der IFRS im Rahmen der teleologischen Auslegung können zunächst Hinweise aus den jeweiligen Erwägungsgründen der Übernahmeverordnung herangezogen werden. Dabei können auch das Framework (Rahmenkonzept), die Basis for Conclusion und die Illustrative Examples, die den einzelnen Standards beigefügt werden, Berücksichtigung finden. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 2 IAS-VO in Bezug genommene True-and-Fair-View-Prinzip um das True-and-Fair-View-Prinzip des Europäischen Rechts handelt. Das kann dazu führen, dass einzelne IFRS zwar dem angelsächsischen Verständnis von true and fair view entsprechen, damit nicht aber automatisch auch dem Grundprinzip der europäischen Bilanzrichtlinien.
Rz. 191
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Soweit die IFRS im Wege des Endorsement umgesetzt sind, unterliegen sie gem. Art. 267 AEUV der Rechtsprechung des EuGH in Arbeitsteilung mit den nationalen Gerichten. Liegt das nationale Gericht...