3.4.1 Geltung der juristischen Auslegungslehre
Rz. 164
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ebenso wenig wie es für sämtliche (Rechts-)Normen einheitliche Grundsätze der Auslegung gibt, existieren für Regelung zur Rechnungslegung einheitliche Auslegungsprinzipien. Vielmehr muss zunächst nach der Regelungsebene (international, europäisch, national) und sodann nach der Natur der Regelung (verbindlich bzw. zum positiven Recht gehörend oder unverbindlich bzw. außerrechtlich) unterschieden werden. Hinzu treten Fragen des Normrangs und damit auch der Hierarchie von Auslegungsgrundsätzen. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierungen resultieren grundsätzliche Schwierigkeiten der Auslegung von Rechnungslegungsnormen.
Rz. 165
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Soweit es sich bei den Normen der Rechnungslegung um Rechtsnormen i. S. v. § 2 EGBGB handelt, folgt ihre Auslegung der allgemeinen juristischen Auslegungslehre und den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Das hat zwei Konsequenzen: Erstens steht die Gesetzesauslegung nicht im Belieben des Rechtsanwenders, sondern die Grundsätze der Gesetzesauslegung sind – jedenfalls im Kern – in der Verfassung verankert. Soweit Gerichte oder Behörden Bilanzrecht anwenden, sind sie – wie auch sonst bei ihrer Rechtsanwendungstätigkeit – nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG an Gesetz und Recht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Das BVerfG folgert daraus, dass die Gerichte verpflichtet sind, unter Anwendung der klassischen Auslegungsmittel den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Dies bedeutet, dass sich die Auslegung bilanzrechtliche Vorschriften nicht einfach an betriebswirtschaftlichen oder sonstigen ökonomischen oder Zweckmäßigkeitserwägungen orientieren darf, sondern an die Grundsätze der Gesetzesauslegung gebunden ist.
Zweitens gelten für die Auslegung des Bilanzrec...