Rz. 66
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die gesetzlichen Regelungen zur kaufmännischen Rechnungslegung finden sich im Dritten Buch des HGB. Das ist konsequent, denn Rechnungslegung und Bilanzierung sind kein Spezifikum der unternehmenstragenden Gesellschaft, sondern eine allgemeine Anforderung an die Handelsbücher und – darauf aufbauend – die Rechnungslegung des Kaufmanns, sei er Einzelkaufmann (natürliche Person), Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder Körperschaft (GmbH, AG). Daher war es richtig, die Rechnungslegung der AG im Zuge der Umsetzung der 4. und 7. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) von 1985 aus dem AktG in das dritte Buch des HGB zurückzuführen und dort in ein schlüssiges Gesamtsystem einzufügen, das beim Einzelkaufmann ansetzt (erste Stufe) und auf dessen Pflichtenprogramm zusätzliche Pflichten für Kapitalgesellschaften (zweite Stufe), Konzerne (dritte Stufe), kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (vierte Stufe) sowie spezifische Pflichten für Gesellschaften beaufsichtigter Branchen (Kreditinstitute, Finanzdienstleitungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, fünfte Stufe) aufsetzt.
Rz. 67
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben der handelsrechtlichen Rechnungslegung nach HGB und ergänzenden Gesetzen gibt es auch eine bürgerlich-rechtliche Rechnungslegung nach dem BGB, siehe insbesondere §§ 259, 260 BGB. Sie besteht im Unterschied zur handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht allerdings nicht allgemein, sondern folgt aus einem bestimmten Rechtsgrund, namentlich einem bestimmten Schuldverhältnis.
Rz. 68
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der inneren Struktur folgt das Dritte Buch vier Aufbauprinzipien: vom Einfachen zum Komplizierten (Kaufleute §§ 238–263 HGB, unabhängige Kapitalgesellschaften §§ 26...