Rz. 65
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt von dem Grundgedanken, dass sich die Anforderungen an die Bilanzierung an den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs orientieren müssen. Da diese Bedürfnisse unterschiedlich sind, gilt nicht ein einheitliches Bilanzrecht für sämtliche Unternehmen. Vielmehr differenziert der Gesetzgeber anhand unterschiedlicher Kriterien. Zentrale Kriterien sind zunächst die Organisationsform und -struktur des Unternehmensträgers. Der Einzelkaufmann unterliegt anderen, weniger anspruchsvollen Anforderungen als die Kapitalgesellschaft, bei der das Eigentum von der Geschäftsleitung getrennt ist (separation of ownership and control) und die Eigentümer für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur begrenzt haften. Diese beiden Eigenschaften der Kapitalgesellschaft machen strengere Bilanzierungsvorschiften erforderlich. Je komplexer die Struktur des Unternehmensträgers ist, desto komplexer ist auch das Bilanzierungsregime. So gilt für Konzerne ein eigenes Konzernbilanzrecht. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Unternehmensgröße. Größere und große Unternehmen unterliegen gesteigerten Bilanzierungsanforderungen. Hinzu kommt die Differenzierung nach der Branche. In manchen, besonders sensiblen Branchen gelten besonders umfangreiche und strenge Bilanzierungsvorschriften, weil der Geschäftsverkehr eines besonderen Schutzes bedarf. Die genannten Differenzierungen ziehen sich durch das gesamte Rechnungslegungsrecht.
3.2.1 HGB-Rechnungslegungsrecht
Rz. 66
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die gesetzlichen Regelungen zur kaufmännischen Rechnungslegung finden sich im Dritten Buch des HGB. Das ist konsequent, denn Rechnungslegung und Bilanzierung sind kein Spezifikum der unternehmenstragenden Gesellschaft, sondern eine allgemeine Anforderung an die Handelsbücher und – darauf aufbau...