Rz. 29
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit der Bilanzrichtlinie von 2013 wurde der existierende Rechtsrahmen für die Rechnungslegung erneut überarbeitet. Stärker als früher orientiert sich die Kommission dabei an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie an dem Prinzip einer Beschränkung auf Mindestharmonisierung. Die bis dahin geltende Trennung des Regelungsrahmens für die Rechnungslegung einzelner Unternehmen einerseits und im Konzern andererseits wurde beseitigt, indem beide Richtlinien im Wege der Zusammenführung der Vierten und der Siebenten Richtlinie durch eine einzige neue Richtlinie ersetzt wurden. Dadurch soll zugleich die Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften in der EU verbessert werden.
Rz. 30
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
| Kapitel |
Regelungsgegenstand |
| 1 |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Rechtsformen von Unternehmen und Gruppen |
| 2 |
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze |
| 3 |
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung |
| 4 |
Anhang |
| 5 |
Lagebericht |
| 6 |
Konsolidierte Abschlüsse und Berichte |
| 7 |
Offenlegung |
| 8 |
Abschlussprüfung |
| 9 |
Vorschriften über Befreiungen und Einschränkungen der Befreiungen |
| 10 |
Bericht über Zahlungen an Regierungen |
| 11 |
Schlussbestimmungen |
Struktur der Bilanzrichtlinie 2013
Rz. 31
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bilanzrichtlinie 2013 verfolgt auch das Ziel, die bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Insbesondere hat sich die EU-Kommission gegen die Freigabe der IFRS for SMEs für den befreienden Einzelabschluss kleiner und mittlerer Unternehmen ausgesprochen. Begründet wird dies mit der Überlegung, dass die Pflichtanwendung der IFRS for SMEs mit erheblichen Mehrkosten und Mehrbelastungen gerade für kleine und mittelständische ...