Rz. 12
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Entwicklung des modernen Bilanzrechts lässt sich nur verstehen als eine kontinuierliche und recht schnelle Abfolge von regulatorischen Einzelmaßnahmen, deren gemeinsames Ziel es ist, bestehendes Bilanzrecht schritt- bzw. stufenweise zu optimieren. In Anlehnung an eine Redewendung aus dem Aktienrecht spricht man anschaulich von der Bilanzrechtsreform in Permanenz. Diese Maßnahmen werden auf unterschiedlichen Ebenen ergriffen (vgl. Tz. 62 ff.), lassen sich aber plastisch in chronologischer Folge darstellen, weil sie aufeinander aufbauen, ineinandergreifen und zum Teil explizit aufeinander Bezug nehmen. Es ist nicht zu leugnen, dass sich das Bilanzrecht dadurch dem Vorwurf der Kurzatmigkeit und der mangelnden Systemstimmigkeit aussetzt, was allerdings zu einem gewissen Grad der Komplexität und der Schnelllebigkeit der Unternehmenswirklichkeit als seines Regelungsgegenstands geschuldet ist.
2.1 Die große Bilanzrechtsreform 1986
Rz. 13
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Am Beginn des modernen deutschen Bilanzrechts steht das "Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG)", das am 01.01.1986 in Kraft trat. Während es bei der Vierten Richtlinie um den Einzelabschluss und bei der Siebenten Richtlinie um den konsolidierten Abschluss ging, harmonisierte die Achte Richtlinie die Anforderungen an die Qualifikationen von Abschlussprüfern. Aufgrund dieses umfassenden thematischen Regelungsprogramms stellte das BilRiLiG seit der Herausnahme des Aktienrechts aus dem HGB im...