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VI. Leistungsorientierte Pensionszusagen

Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
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Tz. 56

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionszusagen in kombinierten Abschlüssen ist häufig komplex. Dies liegt unter anderem daran, dass zum Aufstellungszeitpunkt oftmals noch nicht abschließend geregelt ist, welche Mitarbeiter tatsächlich im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung auf den neuen (Teil-)Konzern übergehen. Sofern ein kombinierter Abschluss zeitlich vor dem rechtswirksamen Übergang von Arbeitnehmern aufgestellt wird, besteht bezüglich des Mengengerüsts der zu erfassenden Pensionsverpflichtungen daher Schätz­unsicherheit. Dann sind entsprechende Annahmen zu treffen, die je nach Wesentlichkeit im Anhang zum kombinierten Abschluss offenzulegen sind (IAS 1.125). Vielfach ist in der Praxis zu beobachten, dass Betriebe oder Betriebsteile des übergeordneten Konzerns im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den neuen (Teil-)Konzern übergehen. In dem Fall tritt die jeweils aufnehmende Gesellschaft gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus den Arbeitsverhältnissen, die im Rahmen des Betriebsübergangs übergehen, ein. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang aber innerhalb eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB). Zudem kann es zu Zuordnungsschwierigkeiten kommen, wenn Arbeitnehmer in der Vergangenheit sowohl für übergehende als auch verbleibende Betriebe oder Betriebsteile tätig waren (vgl. Bungert/Rogier, DB, 2017, S. 2986). Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen Arbeitnehmer keinem übergehenden Betrieb zuzuordnen sind, aber dennoch übergehen sollen, sodass individuelle Vereinbarungen abzuschließen sind.

 

Tz. 57

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zusätzliche Komplexität ergibt sich, wenn Arbeitnehmer des auszugliedernden Geschäftsbereiches Anwartschaften aus einem oder...

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