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V. Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen

Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
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Tz. 34

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kombinierte Abschlüsse werden häufig im Zusammenhang mit der Auskehrung eines Geschäftsbereichs aus einem bestehenden Konzern erstellt (vgl. Tz. 8ff.). Dabei sind Transaktionen zwischen dem darzustellenden Geschäftsbereich und dem übrigen Konzern als Dritttransaktionen darzustellen und als Transaktionen mit nahestehenden Parteien iSd. IAS 24 zu klassifizieren.

Typische Beispiele für etwaige Transaktionen sind:

  • Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der kombinierten Berichtseinheit und dem übergeordneten Konzern;
  • Transaktionen im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung (vgl. Tz. 18);
  • Zentrale Kosten, die der kombinierten Berichtseinheit wirtschaftlich zurechenbar sind (vgl. Tz. 61ff.);
  • Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die entweder von der kombinierten Berichtseinheit oder dem übergeordneten Konzern gehalten werden, aber von dem jeweils anderen Bereich genutzt oder mitgenutzt werden (zB eine konzernweite Finanzierungsstruktur, aus der auch der auszugliedernde Geschäftsbereich finanziert wird, vgl. Tz. 48ff.).
 

Tz. 35

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach IAS 24 existieren keine Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Transaktionen mit nahestehenden Parteien. Entsprechend sind bei der Aufstellung von kombinierten Abschlüssen Ansatz- und Bewertungsvorschriften festzulegen. Wenn die Transaktionen zwischen der kombinierten Berichtseinheit und dem übergeordneten Konzern bereits marktgerecht verrechnet werden, sind die weiterberechneten Beträge anzusetzen und nach den jeweils einschlägigen Standards zu bilanzieren (zB IFRS 16 bei internen Leasingverhältnissen, vgl. Tz. 54f.).

 

Tz. 36

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Wenn aber keine Weiterverrechnung erfolgt oder die Weiterverrechnung auf Basis von nicht markgerechten Konditionen erfolgt, stellt sich die Fra...

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