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Kapitel 19: Fehlerhafte Bilanzen / a) Verschwiegenheitspflicht

Dr. Falk Mylich, Dr. Thilo Schülke
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Tz. 135

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die bei der DPR beschäftigten Personen. Erfasst sind damit alle Personen, die seitens der Prüfstelle entweder institutionell oder funktional in den Prüfungsvorgang eingebunden sind. Dazu zählen auch Angehörige der Geschäftsstelle, des Sekretariats usw.[264] Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Informationen über das Unternehmen unmittelbar aus einer Prüfungstätigkeit erlangt wurden, weshalb auch Personen, die am Prüfungsvorgang nicht selbst beteiligt waren und nur zufällig Kenntnis erlangt haben, erfasst sind. Das gebietet der Zweck der Vorschrift. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die ehemaligen Beschäftigten der DPR.[265]

 

Tz. 136

In sachlicher Hinsicht fallen unter die Verschwiegenheitspflicht sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen. Nicht entscheidend ist, ob die Geheimnisse durch die Prüfungstätigkeit bekannt geworden sind. Auch das Prüfungsergebnis selbst fällt unter die Verschwiegenheitspflicht.[266] Umstritten ist, ob auch die Tatsache, dass überhaupt eine Prüfung stattfindet, geschützt ist.[267] Eine ausdrückliche Regelung, wonach dies der Fall sein sollte, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, wurde aber nicht Gesetz.[268] Dies spricht gegen die Einbeziehung. Andererseits ist der Wortlaut der Norm insoweit offen, was die Einbeziehung grds. zulässt. Es wird daher zu differenzieren sein: Jedenfalls dann, wenn bereits in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass eine Prüfung durch die DPR stattfindet, dürfte für das Unternehmen an der Geheimhaltung dieser Information kein oder nur geringes Interesse bestehen, sodass die DPR entsprechende Anfragen wahrheitsgemäß beantworten dürfte. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen die Tatsache der Einleitung einer Prüfung durch die DPR als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Ist dies nicht der Fall, obliegt es aber weiterhin allein dem Unternehmen, über die Prüfung der DPR zu berichten. Bei ihr beschäftigte Personen dürfen dies nicht. Soweit auf die Aufgabe der DPR abgestellt wird, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechnungslegung zu stärken,[269] zwingt dies nicht zu einer anderen Auffassung. Denn die DPR soll dieses Vertrauen nicht durch die Kommunikation von Prüfungsvorgängen stärken. Vielmehr wirkt die Tatsache, dass Abschlüsse anlassbezogen und stichprobenartig geprüft werden, generell vertrauensbildend.

[264] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 3.
[265] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 7.
[266] BT-Drucks. 15/3421, 16.
[267] Dagegen Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 3; dafür Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342c HGB Rn. 3.
[268] Bräutigam/Heyer, AG 2006, 188 (194).
[269] BT-Drucks. 15/3421, 24.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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