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Kapitel 14: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / f) Begründungspflicht

Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
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Tz. 201

Sofern ein Tochterunternehmen nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird, ist dies im Konzernanhang zu begründen.

Die Begründung muss hinreichend detailliert sein. Die bloße Nennung der Norm reicht nicht. Es muss für den Adressaten erkennbar sein, auf welches oder welche Einbeziehungswahlrechte die Nichteinbeziehung gestützt ist und welche Erwägungen der Nichteinbeziehung jeweils zugrunde liegen.[337] Die Begründung kann für mehrere Tochterunternehmen nur dann zusammengefasst abgegeben werden, wenn sie jeweils auf identischen Erwägungen beruht.[338]

Zwar kann die Begründungspflicht in Einzelfällen zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Konzern bzw. ein betroffenes Tochterunternehmen führen. Gleichwohl ist nach h. M. die Schutzklausel des § 313 Abs. 3 Satz 1 HGB (vgl. Kapitel 6 Tz. 151) insoweit nicht anwendbar.[339]

 

Tz. 202

Umgekehrt ist die Begründung der Einbeziehung von Tochterunternehmen, die trotz Vorliegen eines Ausnahmetatbestands konsolidiert werden, nicht zwingend erforderlich, allerdings auch nicht schädlich. Nach DRS 19.117 wird sie in Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 empfohlen.

 

Tz. 203

Abs. 3 sieht grundsätzlich keine Einreichung des Abschlusses des nach § 296 HGB nicht einbezogenen Tochterunternehmens beim Bundesanzeiger vor.[340]

Kreditinstitute müssen dagegen § 340j HGB beachten: Beziehen diese ein anderes Kreditinstitut im Zusammenhang mit einer finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung dieses Instituts nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB in ihren Konzernabschluss nicht ein, müssen sie den Jahresabschluss dieses Unternehmens ihrem Konzernabschluss beifügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion machen.

[337] DRS 19.116.
[338] DRS 19.116; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 296 HGB Rn. 6.
[339] DRS 19.116; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 43.
[340] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 296 HGB Rn. 58.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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