Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitel 10: Darstellung / bb) Anteile an anderen Unternehmen

Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 264

§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält Definition des Beteiligungsunternehmens. Sie entspricht nahezu dem Wortlaut von Art. 17 Satz 1 1. Halbsatz der 4. EG-Richtlinie.[511] Während aus dem Kontext der gesamten Rechnungslegungsregeln zwingend die Unternehmenseigenschaft der bilanzierenden Gesellschaft hervorgeht, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen an die Existenz eines anderen Unternehmens geknüpft sind. Die herrschende Meinung akzeptiert jede Wirtschaftseinheit, die in abgrenzbarer Weise nach außen in Erscheinung tritt und eigenständige erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, so sie Gegenstand von Anteilen sein kann. Daher sollen als andere Unternehmen Gesellschaften wie Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, die GbR, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freiberufliche Praxen, Gesellschaften ausländischen Rechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts als anderes Unternehmen in Betracht kommen.[512]Ausgeschlossen sind hingegen Stiftungen jeglicher Art und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einzelkaufleute.[513] Mangels erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sollen auch ideelle Ziele oder Vermögensverwaltung ausscheiden.[514] Bei Joint Ventures (z. B. Bau-ARGE) kommt eine Beteiligung selten in Betracht – nämlich nur, wenn es sich um eine BGB-Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen handelt, bei der es sich um eine dauernde Verbindung handelt (vgl. Tz. 268).[515]

 

Tz. 265

Keine Schwierigkeiten bereitet die Diskussion zum bilanzrechtlichen und konzernrechtlichen Unternehmensbegriff. Diese stellt sich zwar wie in Abs. 2, hat jedoch in § 271 Abs. 1 HGB keine praktische Relevanz und kann daher unterbleiben. Das liegt daran, dass § 271 Abs. 1 HGB Anteile an einem Unternehmen verlangt, sodass eine Beteiligung nur down-stream denkbar ist. Bei § 271 Abs. 1 HGB kann es nur um die Kapitalgesellschaft (bzw. Gesellschaften nach § 264a HGB) als Gesellschaft gehen, die eine Beteiligung hält. Daher kommen Stiftungen oder Einzelkaufleute für § 271 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil man sich an diesen nicht beteiligen kann. Das mag rechtspolitisch nicht unbedenklich sein, weil aufsteigende Darlehen an eine natürliche Person oder Stiftung mit mehr als 20 % Anteilsbesitz gesondert ausgewiesen werden sollten, insbesondere wenn diese weitere unternehmerische Interessen haben. Der Wortlaut von § 271 Abs. 1 HGB ist insoweit aber eindeutig.

 

Tz. 266

Notwendig sind Anteile am anderen Unternehmen. Notwendig sind mitgliedschaftliche Anteile am Vermögen oder vergleichbare Positionen. Es wird auf die geleistete oder eingeforderte Einlage abgestellt; nicht genügen sollen noch ausstehende Anteile[516]. Dem ist nur zuzustimmen, wenn die ausstehenden Anteile noch keine Vermögens- oder Stimmposition vermitteln. Im Aktienrecht schränken § 134 Abs. 2 AktG und § 60 Abs. 2 AktG Stimm- und Gewinnbezugsrecht bei unvollständiger Leistung auf die Einlage ein; die fehlende Leistung des Agios ist hingegen unschädlich.[517] Im GmbH-Recht vermittelt auch die unvollständige Einlage auf den Geschäftsanteil das volle Stimm- und Gewinnbezugsrecht.[518] Andernfalls ist der Gesellschafter spätestens bei Insolvenz zur Leistung der Resteinlage verpflichtet, sodass ein faktischer Leistungszwang die gesamte Zeit besteht. Es genügt die Möglichkeit, Einfluss auf das Unternehmen durch die Anteile auszuüben. Daher reichen auch stimmrechtslose Vorzugsaktien; ungenügend sind jedoch Einflussmöglichkeiten durch eine Lieferantenbeziehung oder nur solche, die durch Darlehensvertrag dem Darlehensgeber vermittelt werden.

 

Tz. 267

Anteile sind Aktien einer AG, Geschäftsanteile an einer GmbH oder die Anteile an einer OHG, KG oder GbR.[519] Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung soll auch ein Komplementär (bzw. OHG-/GbR-Gesellschafter) ohne Geschäftsanteil und Einlagepflicht Anteile halten.[520] Ebenso werden bei atypisch stiller Beteiligung Anteile angenommen. Das beruht darauf, dass ein atypisch stiller Gesellschafter durch diese Beteiligung Einfluss wie ein Gesellschafter nehmen kann. Dazu gehört auch die Verlusttragungspflicht und die fehlende Eigenschaft als Insolvenzgläubiger entgegen § 236 HGB.[521] Hingegen ist die typisch stille Beteiligung wegen der Nähe zu einem Kreditverhältnis kein Anteil. Erst recht ist das bei bloß partiarischem Darlehen anzunehmen. Genussrechte[522] und Bruchteilsgemeinschaften[523] führen auch nicht zu Anteilen. Gem. § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB ist die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft zwingend vom Anteilsbegriff ausgeschlossen. Bei einem Joint Venture ist zu differenzieren, ob Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Nur in diesem Fall kann überhaupt § 271 Abs. 1 HGB in Erwägung gezogen werden. Jedoch ist immer noch die Dauerhaftigkeit zu diskutieren.

 

Tz. 268

Die Anteile müssen dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauerhaft dienen. Dauerhaft wird im Sinne von § 247 Abs. 2 HGB verstanden. Es kommt auf den (objektivierten) Willen des Bilanzierenden an.[524] Bei der B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Tax Accounting: Finanzanlagen und Vorräte: Bilanzierung von Finanzanlagen
Börse Schriftzug
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Das Finanzanlagevermögen umfasst die gehaltenen Beteiligungen, Ausleihungen und sonstigen Wertpapiere. Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Sowohl Anteile an börsennotierten als auch an nichtbörsennotierten Unternehmen fallen darunter. Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundsätzen der Bilanzierung von Finanzanlagen.


Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten: Gründung und Außenverhältnis der Gesellschaft
zwei Geschäftsmänner schütteln sich in hellem Büro die Hände
Bild: mauritius images / Westend61 / Fotoagentur WESTEND61

Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich deutlich in den Bereichen Gründung, Kapitalausstattung und Registerpflicht. Personengesellschaften erfordern generell einen geringeren formellen Aufwand und weniger Kapital, während Kapitalgesellschaften strengere Anforderungen bei ihrer Gründung und für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr zu erfüllen haben.


Jahresabschluss nach HGB: Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Personengesellschaften
Bilanzierung, Report, Finanzen, Jahresabschluss
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Personengesellschaften – also v. a. OHG, KG sowie als Grundform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) – sind einige Besonderheiten bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren