Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitel 10: Darstellung / 2. Erläuterung

Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

a) Bilanzerstellung und Ergebnisverwendung

 

Tz. 186

§ 268 Abs. 1 HGB ergänzt § 266 HGB, weil diese Vorschrift in Abs. 3 A IV, V nur die Möglichkeit vorsieht, den Jahresgewinn bzw. Jahresverlust als solchen, ergänzt um einen Gewinnvortrag oder Verlustvortrag anzusetzen. § 268 Abs. 1 HGB eröffnet die Möglichkeit, bereits die Verwendung des Jahresergebnisses bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht kann unabhängig von der Darstellung in der GuV (vgl. § 275 Abs. 4 HGB) ausgeübt werden.[374]

 

Tz. 187

Der Begriff Ergebnisverwendung ist nicht definiert. Grundsätzlich fallen darunter alle Vorgänge, die vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zu einem Bilanzgewinn/Bilanzverlust führen.[375] Weil § 268 Abs. 1 HGB auf die Aufstellung des Jahresabschlusses Bezug nimmt, sind Maßnahmen der Ergebnisverwendung nicht erfasst, die nach Feststellung des Jahresabschlusses geschehen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung der Hauptversammlung über den (verbleibenden) Bilanzgewinn (s. § 174 AktG).[376] Zwingende Maßnahmen, die vom Ergebnis abhängen, wie Bedienung der Gewinnansprüche von Genussrechtsgläubigern oder stillen Gesellschaftern sind ebenso wenig erfasst.[377] Weitere Einschränkungen finden sich bei Sachverhalten, in denen die Gewinnverwendung bereits vollzogen bzw. kraft Gesetzes zwingend vorgegeben ist. Dazu gehören die Berücksichtigung von Vorabausschüttungen[378] oder die kraft Gesetzes (§ 150 Abs. 1, Abs. 2 AktG) oder Satzung zwingend notwendige Einstellung in Rücklagen.[379] Keine Berührung mit § 268 Abs. 1 HGB weist die Rücklagenbildung gem. § 272 Abs. 4 HGB auf. Sie geschieht ohne Ausweis eines Bilanzgewinns durch Umbuchung.[380] Das gilt auch für die Rücklage gem. § 272 Abs. 5 HGB.

 

Tz. 188

Unter § 268 Abs. 1 HGB sind somit nur die Fälle zu fassen, in denen das zur Aufstellung verpflichtete Geschäftsleitungsorgan durch Satzung oder Gesetz (§ 58 Abs. 2 AktG) zur Rücklagedotierung ermächtigt ist.[381] Eine Weisung der Gesellschaftermehrheit fällt auch darunter. Deshalb unterfällt das Ergebnis der abhängigen Gesellschaft trotz eines Gewinnabführungsvertrags § 268 Abs. 1 HGB. Es besteht gerade keine Pflicht, den Jahresgewinn vollständig abzuführen oder auszugleichen; vielmehr lassen §§ 301, 302 AktG auch die Rücklagenbildung bzw. die Auflösung einer innervertraglichen Rücklage zu, wenn das herrschende Unternehmen eine entsprechende Entscheidung trifft bzw. Weisung gibt. Daher ist diese Konstellation weder der Ergebnisermittlung[382] noch der gebundenen Ergebnisverwendung zu unterwerfen, sondern § 268 Abs. 1 HGB ist anwendbar.

 

Tz. 189

Was unter "Ergebnisverwendung" zu verstehen ist, ist umstritten. Nach wohl herrschender Auffassung sollen alle Überleitungen vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag auf den Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust erfasst sein.[383] Die Gegenansicht will nur solche Maßnahmen darunter fassen, die sich auf die Verwendung des Jahresergebnisses beziehen.[384] Das führt zu folgenden Unterschieden: Nach Auffassung der Gegenansicht sind nur solche Maßnahmen zu beachten, die nach Gesetz oder Satzung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses angewendet werden müssen. Insbesondere die Auflösung von Rücklagen zur Schaffung oder Erhöhung eines Bilanzgewinns kann dann nicht darunter fallen, weil die Auflösung von Rücklagen zur Feststellung des Jahresabschlusses gehört. Für die Gegenauffassung spricht, dass sie zwischen Ergebnisverwendung und Rücklagenauflösung unterscheidet und das von § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB gewünschte Ziel – Ausweis eines Bilanzgewinns- oder Bilanzverlustes – auch über § 270 Abs. 2 HGB erreicht.

 

Tz. 190

Wie sich der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust errechnet, ergibt sich aus § 158 AktG. Der dort in § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG genannte Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust ist kein "echter" Posten, sondern das Rechenergebnis.[385] Durch das Wahlrecht von § 268 Abs. 1 HGB ggf. eintretende Informationsdefizite werden nach § 275 Abs. 4 HGB, § 158 AktG ausgeglichen. Allerdings bleibt ein Informationsdefizit bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bestehen, weil die GuV nicht offenlegungspflichtig ist (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für die GmbH fehlt eine § 158 AktG vergleichbare Regelung.[386]

 

Tz. 191

§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB lässt die teilweise, aber auch die vollständige Ergebnisverwendung zu. Bei teilweiser Ergebnisverwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat über die Verwendung eines bestimmten Ergebnisteils (§ 58 Abs. 2, § 150 Abs. 2 AktG), während die Hauptversammlung über den Rest entscheidet.[387] Ein Fall der vollständigen Ergebnisverwendung liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen anweist, den gesamten Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen einzustellen. Ebenso liegt eine vollständige Ergebnisverwendung vor, wenn der Jahresfehlbetrag z. B. durch Verrechnung mit Rücklagen eliminiert ist. Im Zusammenhang mit § 268 Abs. 1 HGB ist § 270 HGB zu beachten. Kein Wahlrecht besteht gem. § 270 Abs. 1 HGB hinsichtlich der Einstellung und Auflösung von Kapitalrücklagen. § 270 Abs. 2 HGB ergänzt § 268 Abs. 1 HGB.[388]

[374] ADS, § 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren