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Kapitel 1: Einführung in die Rechnungslegung und das Bil ... / 7.3 Funktionen der Rechnungslegungspublizität

Prof. Dr. Hanno Merkt
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Rz. 279

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Es liegt auf der Hand, dass die Funktionen der Rechnungslegungspublizität in der Information der Rechnungslegungsadressaten liegt (Informationsfunktion). Insoweit besteht eine Kongruenz zu den Informationszwecken der Rechnungslegung selbst. Daher können auch hier als Adressaten der Publizität – wie bei der Rechnungslegung selbst – die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber, die Fremdkapitalgeber (Finanz- wie Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten), die Arbeitnehmer (insbes. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsräte) sowie die potenziellen Kapitalgeber genannt werden.

 

Rz. 280

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Diskutiert wird, ob offengelegte Rechnungslegung auch dem Informationsbedürfnis der Wettbewerber zu dienen bestimmt ist. Das wird im Schrifttum in jüngerer Zeit von manchen Stimmen verneint mit dem Hinweis, es sei den europäischen Harmonisierungsmaßnahmen kein Hinweis zu entnehmen, dass damit der Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Harmonisierung überschritten würde. Überdies würde dies nicht zur Begrenzung der Offenlegungspflicht auf Kapitalgesellschaften passen.[1] Die überzeugenderen Argumente sprechen für die Gegenansicht.[2] Die ökonomische Modelltheorie und insbesondere der Agency-Cost-Ansatz belegen, dass es gute Gründe geben kann, warum Unternehmen auch und gerade gegenüber ihren Konkurrenten publizieren.[3] So kann die positive Selbstdarstellung als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden, und auch die Offenlegung mäßiger Ergebnisse kann im Interesse des offenlegenden Unternehmens liegen, um der Unterstellung schlechterer Daten vorzubeugen. Darüber hinaus ergibt sich das Interesse der Wettbewerber an der Offenlegung von Unternehmensinformationen daraus, dass ein Markt ohne hinreichende Informationen aufgrund asymmetrischer Informationsverteilung zum Erliegen kommt (market for lemons).[4] Das rechtlich schützenswerte Interesse der Wettbewerber (Individualschutz) ist insoweit identisch mit dem Allgemeininteresse an der Erhaltung des Marktes (Funktionsschutz). Die Information über die Grunddaten des Unternehmens hilft den Wettbewerbern, sich auf den Wettbewerb planerisch und organisatorisch einzustellen. Diese Informationen sind eine erste Voraussetzung dafür, dass der Wettbewerb seine disziplinierende Wirkung überhaupt entfalten kann. Die Wettbewerbsinformation soll zugleich den Marktdruck erhöhen, damit zur Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt möglichst nah an den Grenzkosten produziert und angeboten werden kann.[5] Hinzu kommt, dass der als Nachteil empfundenen Offenlegung eigener Daten immer auch ein Vorteil gegenüber steht. Denn die Nutznießer der Offenlegung sind ihrerseits zur Offenlegung verpflichtet. Es geht also keineswegs einseitig um den Schutz der Konkurrenten auf Kosten des Unternehmens,[6] sondern insgesamt um eine Verbesserung der Markttransparenz im Interesse aller Marktteilnehmer. Der europäische Gesetzgeber hat diese wettbewerbliche Dimension des Bilanzrechts durchaus im Blick, denn er betont etwa in der Bilanzrichtlinie 2013, dass es erforderlich sei, in Bezug auf den Umfang der Finanzinformationen, die von miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu veröffentlichen sind, auf Unionsebene gleichwertiger rechtlicher Mindestanforderungen festzulegen.[7] Im Übrigen nennen bereits sowohl die Vierte EG-Richtlinie zum Jahresabschluss[8] als auch die Siebente Richtlinie zum Konzernabschluss[9] und ebenso die Elfte Richtlinie zur Zweigniederlassung[10] in ihren Erwägungsgründen als Adressaten der Publizität ausdrücklich Gläubiger, Gesellschafter und Dritte, mithin jedermann und damit auch andere Marktteilnehmer in der Position der Wettbewerber.[11]

 

Rz. 281

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bestätigung findet diese Argumentation in der Rechtsprechung des EuGH. Sowohl in seiner Daihatsu-Entscheidung[12] als auch in der Rechtssache Axel Springer[13] verweist der EuGH insoweit auf das Primärrecht (seinerzeit Art. 54 Abs. 3 lit. g) EG-Vertrag, nunmehr Art. 50 Abs. 2 lit. g) AEUV). Dort sei vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, sodass der Begriff der Dritten im Sinne dieser Vorschriften nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden könne.[14]

[1] Schön, Unternehmenspublizität und Wettbewerb, in: Ebke/Möhlenkamp (Hrsg.), Rechnungslegung, Publizität und Wettbewerb, Baden-Baden 2010, 161 (174 f.), der eine Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen aus dem Jahre 1897 zitiert, wonach eine Person, die die Handelsbilanz eines Geschäftsmannes einen Dritten mitteilt, eine Straftat nach dem KWG begehe, weil das Jahresergebnis als Betriebsgeheimnis des Kaufmanns betrachtet werden müsse, RG v. 2. März 1897 – 334/97, RGSt 29, 426 (430).
[2] Merkt, Unternehmenspublizität, 321 f., 413.
[3] Jensen/Meckling, J.Fin.Econ. 3 (1976), 305; Fama/Jensen, J.Law Econ. 26 (1983), 301 und 327.
[4] Akerlof, Quarterly Journal of Economics 84 (19...

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