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Kapitalvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 20 EStG geregelt. Es handelt sich um Überschuss­einkünfte. Hierdurch sollte bis zum Jahr 2008 die Frucht des Kapitals versteuert werden. Wertsteigerungen im Vermögensstamm waren nur im Ausnahmefall nach § 20 EStG anzusetzen. Es ergab sich ggf. eine Steuerpflicht nach § 23 EStG. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber diese Unterscheidung aufgegeben. Nunmehr werden auch Wertsteigerungen im Kapitalstamm nach § 20 EStG versteuert, wobei dies regelmäßig nur für Kapitalanlagen gilt, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen enthält § 20 EStG.

1 Vorrang anderer ­Einkunftsarten

Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG liegen nicht vor, wenn die Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, zuzurechnen sind. § 20 EStG ist nachrangig anzuwenden.[1]

[1] § 20 Abs. 8 EStG.

2 Besteuerungs­grundsätze

Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert.

Die folgende Übersicht zeigt die frühere und die aktuelle Rechtslage:

 
  Jahre bis 2008 Jahre ab 2009
Tatbestände Frucht des Kapitals, z. B. Zinsen, Dividenden; i. d. R. keine Veräußerungsgewinne Frucht des Kapitals und Veräußerungsgewinne (i. d. R. Bestandsschutz für "Altpapiere")
Besteuerungs­zeitpunkt Zufluss der Erträge[1] Zufluss der Erträge[2]
Zurechnung Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer;
für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[3]
Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer;
für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[4]
Einkunftsermittlung

Einnahmen
./. tatsächliche Werbungskosten (mindestens Pauschbetrag)

./. Sparer-Freibetrag

Einnahmen
./. Sparer-Pauschbetrag

(i. d. R. kein Abzug tatsächlicher Kosten)
Verlustverrechnung
  • Verluste können grundsätzlich mit allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden
  • gesonderte Beschränkun­gen für Steuerstundungs­modelle
  • eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG
  • gesonderte Beschränkun­gen für Steuerstundungs­modelle
Steuersatz progressiver Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer fixer Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer
Steuerabzug für bestimmte Kapitalerträge für bestimmte Kapitalerträge (Erweiterung durch Abgeltungsteuer)
Vermeidung des Steuerabzugs durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungs­bescheinigungen durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungs­bescheinigungen
Charakter des Steuerabzugs wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet für Privatanleger i. d. R. Abgeltungswirkung
Einkommen­steuer­veranlagung ja grundsätzlich nein, soweit abgeltender Steuerabzug
[1] § 11 EStG.
[2] § 11 EStG.
[3] § 20 Abs. 2a EStG.
[4] § 20 Abs. 5 EStG.

3 Einkünfte ab 2009

3.1 Laufende Einnahmen

Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören insbesondere:

  • Gewinnausschüttungen aus Körperschaften, z. B. Dividenden;
  • ab 2018: Investmenterträge i. S. d. InvStG, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne (bis 2017 wurden die laufenden Erträge – ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge – sowie der Zwischengewinn nach der bis dahin geltenden Fassung des InvStG angesetzt).
  • Erträge als stiller Gesellschafter bzw. aus partiarischen Darlehen;
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen (Erlebensfallleistungen);
  • sonstige Kapitalerträge, z. B. Zinsen;
  • Stillhalterprämien.

3.2 Veräußerungserträge

Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer[1], wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.

Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:

  • Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
  • Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
  • Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
  • Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsrege­lungen).[2]
[1] § 20 Abs. 2 EStG.
[2] Vgl. § 52 Abs. 28 Sätze 11-17 EStG.

3.3 Sonstige Erträge

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1, 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.[1] Hierzu gehören z. B. Sachdividenden oder Entgelte von dritter Seite.

[1] § 20 Abs. 3 EStG.

3.4 Einkunftsermittlung

3.4.1 Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne

Zinsen und Dividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig; bei Stillhaltergeschäften und Lebensversicherungserträgen gelten Besonderheiten.[1]

Der Veräußerungsgewinn wird für Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG ab 2009 nach den Sonderregelungen des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Es gilt:

 
Veräußerungs-/Einlösungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Veräußerungskosten
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust

Obwohl der Werbungskostenabzug grundsä...

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