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Kapitalkonto: Besonderheiten bei Personengesellschaften / 4 Je Gesellschafter sind mehrere Kapitalkonten möglich

Peter Schmitz
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Sowohl für die persönlich haftenden Gesellschafter

  • alle Gesellschafter der GbR und OHG
  • Komplementäre der KG

als auch für die nicht persönlich haftenden Gesellschafter

  • Kommanditisten der KG

können mehrere Kapitalkonten geführt werden.

4.1 Kapitalkonto I: Festkapital

In diesem Konto wird das Festkapital, d. h. das von jedem Gesellschafter aufzubringende und einzulegende Kapital laut Gesellschaftsvertrag ausgewiesen. Hier wird der Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft dargestellt. Dieser Wert ändert sich i. d. R. nicht. Eine Ausnahme besteht nur bei Kapitalerhöhungen oder -minderungen.

4.2 Kapitalkonto II: variables Kapital

Dieses Konto ist vergleichbar mit dem Kapitalkonto des Einzelunternehmers. Hier werden alle

  • ausstehenden Einlagen
  • Gewinn-/Verlustanteile
  • Privatentnahmen
  • Privateinlagen

des einzelnen Gesellschafters verbucht.

 
Achtung

Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

Nach der bisherigen Rechtslage war ein Vorgang entgeltlich, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft einbringt. Dieser Vorgang war nach dem BMF-Schreiben[1] als ein entgeltlicher Vorgang (und nicht als Einlage) anzusehen. Dies führte zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht wurden.

Nach den BFH-Urteilen[2] ist dieser Vorgang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in diesen Urteilen ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben[3] widersprochen. Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben[4] dann letztendlich der Rechtsauffassung der BFH-Richter angeschlossen.

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln.

Der Gesellschafter erhält keine Gegenleistung für die Einbringung des Wirtschaftsguts in die Gesellschaft, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Damit ist eine Abschreibung, mangels Anschaffungskosten, ausgeschlossen.

Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.

[1] BMF, Schreiben v. 11.07.2011, IV C 6 – S 2178/09/10001, BStBl I S. 713.
[2] BFH, Urteil v. 29.07.2015, IV R 15/14, BStBl 2016 II S. 593. und BFH, Urteil v. 04.02.2016, IV R 46/12, BStBl 2016 II S. 607.
[3] BMF, Schreiben v. 11.07.2011, IV C 6 – S 2178/09/10001, BStBl I S. 713.
[4] BMF, Schreiben v. 26.7.2016, IV C 6 – S 2178/09/10001, BStBl 2016 I S. 684.

4.3 Kapitalkonto III: entnahmefähiges Kapital

Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft kann Vorschriften enthalten, die die Entnahme von Gewinnanteilen beschränkt. In diesem Fall ist der Wert des Kapitalkontos II beschränkt auf die nicht entnahmefähigen Gewinnanteile. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Gesellschaft zu viel Liquidität entzogen wird.

Alle Werte, die sonst auf dem Kapitalkonto II erfasst werden, werden nun auf dem Kapitalkonto III gebucht. Dies sind:

  • ausstehende Einlagen
  • entnahmefähige Gewinn/Verlustanteile
  • Privatentnahmen
  • Privateinlagen
 
Wichtig

Gesamtkapital der Personengesellschaft

Die Summe aller 3 Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter und das Betriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter aus der (den) Ergänzungs- oder Sonderbilanz(en) bilden das Gesamtbetriebsvermögen der Personengesellschaft.

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