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Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung / 3.4 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
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Rz. 76

Allgemeine, für alle Kaufleute geltende Bewertungsgrundsätze sind in § 252 HGB enthalten. Diese Vorschriften gelten auch für Kapitalgesellschaften, und zwar sowohl für große als auch für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften.

  • Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB): Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
  • Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden ist nicht vom Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert auszugehen, sondern die einzelnen Posten sind nach dem "Going-Concern-Prinzip" zu bewerten.
  • Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Vermögensgegenstände und Schulden sind am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Für die Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens darf vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen werden (§ 256 Satz 2 HGB i. V. m. § 240 Abs. 3 und 4 HGB) und auch die Bildung von Bewertungseinheiten[1] ist zulässig (§ 254 HGB).
  • Prinzip der vorsichtigen Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind in der Bilanz zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen, auch wenn sie sich noch nicht realisiert haben. Aus dem Vorsichtsprinzip folgt das Imparitätsprinzip,[2] wonach nicht realisierte Verluste auszuweisen sind, nicht realisierte Gewinne jedoch nicht.
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen zu bilanzieren.
  • Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Die bei dem vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalte...

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