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Kapitalgesellschaft: Liquidation / 2.3 Sperrjahr, Vermögensverteilung und Beendigung der Liquidation

Stefan Schönwald
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Die Schlussverteilung darf bei einer GmbH erst erfolgen, wenn die Schulden der Gesellschaft getilgt bzw. gesichert sind. Zudem ist das "Sperrjahr" einzuhalten, d. h. die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag vorgenommen werden, an dem die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich zu melden[1], in den öffentlichen Blättern erfolgt ist.[2]

Das Vermögen ist an die Gesellschafter grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu verteilen. Danach ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, die Gesellschaft wird gelöscht. Mit der Löschungseintragung ist das Amt des Liquidators beendet und die Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr.[3]

Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind, kommt es zu einer Nachtragsliquidation. Hat die Gesellschaft noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, ist sie weiterhin als fortbestehend anzusehen, auch wenn sie im Handelsregister bereits gelöscht wurde.[4]

 

Ablauf einer Liquidation einer Kapitalgesellschaft

Auflösung Beschluss über die Auflösung
  Anmeldung der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister
  Bestellung eines Liquidators
  Anmeldung und Eintragung des Liquidators im Handelsregister
Abwicklung Dreimalige Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger; Beginn des Sperrjahres
  Aufruf an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen
  Zusatz "in Liquidation" oder "i.L." bei der Firmenbezeichnung
  Erstellung einer Schlussbilanz für die werbende Gesellschaft auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft
  Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz
  Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Erfüllung der Verbindlichkeiten, "Versilberung" des Vermögens
  ggf. Auszahlung von Liquidatonsraten
Schlussverteilung Ablauf des Sperrjahres
  Schlussrechnung, ggf. Schlussverteilung
  Anmeldung und Eintragung des Abschlusses der Liquidation im Handelsregister
Löschung Löschung im Handelsregister
  ggf. Nachtragsliquidation

Eine Löschung im Handelsregister kann auch aufgrund Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft erfolgen.[5] Eine Gesellschaft ist nicht bereits vermögenslos, wenn sie überschuldet oder unterkapitalisiert ist, vielmehr muss kein verwertbares Aktivvermögen mehr vorhanden sein. Der Gesellschaftsmantel stellt kein Vermögen i. S. d. § 394 FamFG dar, weil – soweit ihm ein Wert zukommt – es sich dabei um Vermögen der Gesellschafter handelt. Der Verlustvortrag kann in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden und stellt daher ebenfalls kein Vermögen i. S. d. § 394 FamFG dar. Ein Registergericht kann unter Umständen auch die Vermögenslosigkeit vermuten, wenn eine Gesellschaft ihren Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten trotz Androhung der Löschung mehrfach nicht nachkommt. Eine Abwicklung findet aufgrund der (vermuteten) Vermögenslosigkeit nicht mehr statt. Durch die Löschung der vermögenslosen Gesellschaft im Handelsregister ist die Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet. Das Gericht muss jedoch seine Löschungsabsicht den Vertretern der Gesellschaft und ggf. auch noch weiteren Personen (z. B. dem Finanztamt als Gläubiger) bekannt geben.[6]

[1] § 65 Abs. 2 GmbHG.
[2] § 73 GmbHG bzw. § 272 Abs. 1 AktG.
[3] § 74 GmbHG bzw. § 273 Abs. 1 AktG.
[4] BFH, Urteil v. 18.3.1986, VII R 146/81, BStBl 1986 II S. 589.
[5] § 394 FamFG
[6] § 394 FamFG, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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