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Kapitalertragsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie hat bei Privatanlegern regelmäßig Abgeltungswirkung. Ansonsten wird sie generell auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragsteuerabzug sind die §§ 43–45e EStG.

Die Kapitalertragsteuer wird entweder durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (insbesondere inländisches Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut) einbehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine abschließende Aufzählung der vom Steuerabzug betroffenen Kapitalerträge enthält § 43 EStG, die jeweiligen Steuersätze § 43a EStG.

1 Kapitalerträge mit ­Steuerabzug

Der Schuldner der Kapitalerträge muss insbesondere auf folgende Erträge Kapitalertragsteuern einbehalten[1]:

  • Inländische Gewinnausschüttungen, Genussrechte und Wandelanleihen (ab 2012 bzw. 2013 ohne Papiere mit Zulassung zur Depotverwahrung)[2],
  • Lebensversicherungserträge,
  • stille Gesellschaften und partiarische Darlehen.

Für Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden, sind der inländische Plattformbetreiber, das inländische Institut, welches die Erträge für den Plattformbetreiber auszahlt oder der inländische Schuldner der Erträge, abzugspflichtig.[3]

Die inländische auszahlende Stelle (i. d. R. das inländische Kreditinstitut) ist für folgende Einnahmen abzugspflichtig:

  • ab 2012 bzw. 2013: Erträge aus inländischen Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen bei Zulassung zur Depotverwahrung,
  • ab 2018: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds (Investmenterträge nach § 16 InvStG; bis 2017: Steuerabzug nach den §§ 7-8 InvStG 2004),
  • Ausländische Dividenden,
  • Zinsen,
  • Stillhalter- und Termingeschäfte, sowie
  • Verkau...

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