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Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge) / 3.1 Planmäßige Durchführung der bAV

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds durchgeführt, fließen bereits die Beiträge des Arbeitgebers als steuerfreier[1] oder steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Ansparphase zu. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen einräumt.[2] Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse müssen daher im Versorgungsfall nicht mehr der Lohnbesteuerung unterworfen werden. Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen nicht vor. Daher entfällt auch eine Begünstigung durch die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).[3]

Renten, Raten oder Einmalzahlungen werden von der Versorgungseinrichtung elektronisch als sonstige Einkünfte an die Finanzverwaltung gemeldet.[4]

Daten, die das Finanzamt im elektronischen Austausch direkt vom Versorgungsträger übermittelt bekommt, müssen vom ehemaligen Arbeitnehmer nicht in die Anlage R-AV/bAV der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Möchte der Arbeitnehmer von den elektronischen Daten abweichen, sind Eintragungen in der Anlage R-AV/bAV aber vorzunehmen. Die Versorgungseinrichtung erteilt dem ehemaligen Arbeitnehmer zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe eine Leistungsmitteilung über die bezogenen Einkünfte.[5]

Der Umfang der steuerpflichtigen Alterseinkünfte in der Leistungsphase ist von der Behandlung der Beiträge in der Ansparphase als steuerlich gefördert (Steuerbefreiung oder "Riester-Förderung") oder nicht steuerlich gefördert (Pauschalierung oder Lohnsteuerabzug nach den ELStAM) abhängig.[6] Der Arbeitgeber ist in die Besteuerung der Alterseinkünfte bei Dire...

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