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Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge) / 2 Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage bzw. entscheidet er sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, fließt in der Ansparphase kein Arbeitslohn (auch kein steuerfreier Arbeitslohn) zu. Dies gilt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation"). Erst die späteren Altersbezüge sind vom Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig von der Zahlungsweise der Versorgungsleistung. Rentenbezüge sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen. Einmalige Kapitalzahlungen sind vom Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstiger Bezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.

Anwendung der Fünftelregelung

Versorgungsleistungen, die nicht fortlaufend, sondern in einer Summe kapitalisiert gezahlt werden, stellen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit[2] dar. Bei einem zusammengeballten Zufluss in nur einem Veranlagungszeitraum kommt nach Verwaltungsauffassung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte unter Anwendung der Fünftelregelung in Betracht.[3]

 
Hinweis

Ermäßigte Versteuerung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Seit dem Kalenderjahr 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Der Arbeitnehmer profitiert von der Steuerermäßigung erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach abschließender Prüfung durch das Finanzamt. Ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann er zur Berücksichtigung der Fünftelregelung einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen.[4] In der Lohnsteuerbescheinigung 2026 wird die Zahlung des Arbeitgebers in den Zeilen 9 oder 10 als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gesondert ausgewiesen.

Beschränkt steuerpflichtige A...

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