Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Im Dezember 2013 tritt die im Bundesgesetzblatt bereits verkündete Neuregelung des Bundesjagdgesetzes in Kraft. Das Gesetz ermöglicht Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann. Die ethischen Motive sind vom Grundeigentümer glaubhaft zu machen. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf. Die Befriedung kann zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes räumlich und zeitlich beschränkt werden.
Neuerungen im Bundesjagdgesetz
Grundstückseigentümer können also verlangen, dass ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange und privaten Interessen berücksichtigt werden. Solange dieses Gesetz jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, können sich die Grundstückseigentümer hierauf nicht berufen. Das hat das OLG Rheinland-Pfalz im folgenden Fall entschieden.
Ein Winzer und Biolandwirt ist Eigentümer von insgesamt 58 – teilweise verstreut liegenden – Grundstücken im Landkreis Bad Kreuznach. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung gehören Grundstücke, die – wie im vorliegenden Fall – keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Dadurch ist der Winzer und Landwirt kraft Gesetzes Mitglied mehrerer Jagdgenossenschaften, die das Jagdrecht durch die Jagdpächter wahrnehmen lassen.
EuGH: Ethische Gründe
Er beantragte die sofortige Unterbindung der Jagd auf seinem Grundstück, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26.6.2012 entschieden hatte, dass...