Die Frage der Duldungspflicht ist nach § 554 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Danach hat der Mieter den Anschluss zu dulden, wenn er zu einer Verbesserung der gemieteten Räume führt, für den Mieter keine Härte darstellt (z. B. wegen der vorzunehmenden Arbeiten oder der zu erwartenden Erhöhung der Miete bzw. der erhöhten monatlichen Betriebskosten) und der Vermieter die Maßnahme sowie die Mieterhöhung form- und fristgerecht angekündigt hat.
Die Frage, ob der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine Verbesserung der gemieteten Räume darstellt, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor bejaht.
Nach dem Rechtsentscheid des KG Berlin vom 27.6.1985 stellt der Anschluss auch dann eine Verbesserung der gemieteten Räume dar, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluss an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. Im Anschluss an diesen Rechtsentscheid wurde vom LG Karlsruhe mit Urteil v. 9.7.1987 festgestellt, dass der Anschluss einer Mietwohnung nicht nur im Land Berlin, sondern auch im übrigen Bundesgebiet eine Modernisierung i. S. d. § 554 Abs. 2 BGB darstellt.
Eine Wohnwertverbesserung wurde weiterhin bejaht vom LG Oldenburg und vom LG München I, das weiterhin herausstellt, dass die Frage, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass es nicht auf die Wertung des jeweiligen Mieters, sondern allein auf die Verkehrsanschauung ankommt. Entscheidend sei, so führt das Landgericht weiter aus, ob allgemein in dem für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreis der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen...