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Kabelanschluss (WEG) / 3.2 "Nicht mehr empfangswillige" Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Lehnt die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Kündigung des Kabelversorgungsvertrags ab, bleibt die überstimmte Minderheit weiter in die Kostenverteilung eingebunden, auch wenn sie ihr Fernsehen über andere Medien empfangen will oder bereits empfängt. Einen Anspruch auf Kostenbefreiung besteht aus keinem Rechtsgrund. Auch ansonsten gilt im Bereich des Wohnungseigentums mit Ausnahme von Maßnahmen der baulichen Veränderung der Grundsatz der allseitigen Kostentragungspflicht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob eine Einrichtung genutzt wird oder dies nicht der Fall ist.

Ein derartiger Anspruch ist auch nicht aus § 10 Abs. 2 WEG herzuleiten, der die Anpassung einer Vereinbarung bzw. die Schaffung einer solchen aus schwerwiegenden Gründen zur Vermeidung von Unbilligkeiten ermöglicht. Hinsichtlich der Kostenverteilung wird dies nämlich erst dann angenommen, wenn der Wohnungseigentümer insgesamt mit ca. 25 % Mehrkosten im Vergleich zu interessengerechter Kostenverteilung belastet wird.

 
Achtung

Kein Problem bei Einzelnutzerverträgen

Bestehen Einzelempfangsverträge der jeweiligen Wohnungseigentümer zum Kabelbetreiber, so stellt sich das Problem der Kostenverteilung nicht, da die einzelnen Wohnungseigentümer ohnehin die monatlichen Empfangsgebühren direkt mit dem Kabelbetreiber abrechnen. In diesem Fall ist es dann Sache des nicht mehr empfangswilligen Wohnungseigentümers, den Einzelnutzervertrag mit dem Kabelanbieter zu kündigen. Abhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen kann in derartigen Fällen der Kostenvorteil für den Anschluss mehrerer Wohneinheiten entfallen.

3.2.1 Besonderheiten der Teilnehmergemeinschaft

Bei nicht mehr empfangswilligen Mitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft sind die Besonderheiten einerseits des Gesellschaftsrechts der GbR und andererseits diejenigen der Bruchteilsgemeinschaft zu beachten....

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