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K / 5 Kontaktaufnahme des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten [Rdn 2951]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Kontaktaufnahme des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten kann sich in der Praxis nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen schwierig gestalten.
2. Grundlage für die Kontaktaufnahme des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten bei bereits bestehendem Mandat ist § 148 Abs. 1.
3. Dient die vom Verteidiger gewünschte Kontaktaufnahme erst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses, ist zu unterscheiden zwischen dem nur vorläufig festgenommenen und dem sich bereits in U-Haft befindenden (zukünftigen) Mandanten.
 

Rdn 2952

 

Literaturhinweise:

Castorf, Die Anforderungen an die Beschränkung des Zugangs zu einem Verteidiger im Ermittlungsverfahren nach der EMRK Zugl. Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 13.9.2016 – 50541/08 u.a., Ibrahim u.a../. Vereinigtes Königreich = HRRS 2017 Nr. 272, HRRS 2017, 169

Danckert, Das Recht des Beschuldigten auf ein unüberwachtes Anbahnungsgespräch, StV 1986, 3

Gatzweiler, Haftunfähigkeit – Chancen und Versagen von Strafverteidigung bei Haftvollzug, StV 1996, 283

Hiebl, Der praktische Fall – Zugang zu einem vorläufig Festgenommenen im Polizeigewahrsam, StraFo 1998, 412

König, Der Zugang des (noch) nicht mandatierten Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten, StV 2011, 704

Rixen, Wann darf der Verteidiger Kontakt zum Beschuldigten aufnehmen?, NJ 2001, 237

Rückel, Handlungsmöglichkeiten des Strafverteidigers im Haftverfahren, StV 1985, 36

Wüllrich, Die Schwierigkeit des Verteidigers mit dem Zugang zum Beschuldigten nach dessen Festnahme, StraFo 1996, 48

s.a. die Hinweise bei → Verkehr des Verteidigers mit dem inhaftierten Mandanten, Teil V Rdn 4904.

 

Rdn 2953

1. Die Kontaktaufnahme des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten kann sich in der Praxis nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus re...

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