Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jugendarbeitsschutz: Besonderheiten bei der Beschäftigun ... / 4 Beschäftigung Jugendlicher (ohne Arbeitszeit, Freizeit und Urlaubsrecht)

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

4.1 Grundlagen

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverbote[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3] und die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen.[4]

[1] § 9 JArbSchG.
[2] §§ 22 f. JArbSchG.
[3] §§ 28 f. JArbSchG.
[4] §§ 32 f. JArbSchG.

4.2 Besuch der Berufsschule

§ 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG normiert ein echtes Beschäftigungsverbot des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Berufsschulpflicht des Jugendlichen abzusichern und mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses zu synchronisieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Arbeit freizustellen. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit.[1] Der Jugendliche hat umgekehrt ein Recht, während der Berufsschulzeit die Arbeitsleistung zu verweigern. Für Auszubildende ergibt sich dies auch aus § 7 BBiG. Zum Beschäftigungsverbot gibt es keine Ausnahmevorschriften, auch nicht für Notfälle.[2]

Der Umfang der Freistellung bestimmt sich nach der Inanspruchnahme durch die Berufsschulzeiten. Die Freistellung hat umfassend zu erfolgen und ist deshalb nicht auf die reine Unterrichtszeit beschränkt. Andererseits soll die Freistellung dem Jugendlichen keine zusätzliche Freizeit zulasten seiner betrieblichen Beschäftigungspflicht verschaffen.[3] Dementsprechend umfasst das Beschäftigungsverbot die Unterrichtszeit, einschließlich der Pausen, Freistunden und Prüfungen, die verbindlichen Schulveranstaltungen, eine Tätigkeit für die Schülervertretung, die SMV-Veranstaltungen, notwendige Wegezeit[4] und Umkleidezeit sowie mögliche Erholungszeiten.

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche zuvor nicht beschäftigt werden. Bei Beginn des Berufsschulunterrichtes um 9 Uhr oder später kann der Jugendliche vor Beginn des Unterrichts in zumutbarem Umfang beschäftigt werden, sofern die 12-stündige Ruhezeit des § 13 JArbSchG gewahrt wird. Nach dem täglichen Ende der Berufsschule endet das Beschäftigungsverbot, sofern nicht der Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG vorliegt. Nach dieser Sonderregelung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen einmal wöchentlich den gesamten Tag freizustellen, wenn der Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfasst.[5] An (eventuellen) weiteren Berufsschultagen in der Woche gilt lediglich die allgemeine Freistellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG. Es kommt dabei nicht auf die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden an, sofern bei ausfallendem Unterricht eine Rückkehr in den Ausbildungsbetrieb nicht zumutbar ist. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JArbSchG auch für die Teilnahme am Blockunterricht freizustellen. Dabei muss es sich um einen planmäßigen Unterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen handeln. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu 2 Stunden wöchentlich bleiben jedoch zulässig. Es kommt hier aber nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den planmäßigen Unterricht an. Fallen daher Stunden außerplanmäßig aus, gilt dennoch der Freistellungsanspruch. Ansonsten gelten hier auch die Grundsätze wie beim wöchentlichen Berufsschulunterricht. Eine Unterrichtsstunde muss 45 Minuten betragen. Pausen werden nicht mitgerechnet. Fällt der Unterricht einen ganzen Tag oder die ganze Woche aus, hat der Jugendliche für diesen Zeitraum keinen Freistellungsanspruch. Umfasst der Blockunterricht planmäßig weniger als 25 Unterrichtsstunden, besteht weiterhin der Freistellungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 JArbSchG.

Von der Freistellungsverpflichtung unberührt bleiben die Zeiten für freiwillige Schulveranstaltungen und Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere aber auch das Anfertigen der Hausaufgaben und das Führen der Berichtshefte.

Einen weiteren Freistellungsanspruch gewährt § 10 JArbSchG für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; zudem besteht ein Freistellungsanspruch für den der schriftlichen Abschlussprüfung vorausgehenden Arbeitstag.[6]

Nach §§ 9 Abs. 3 bzw. 10 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG darf der Jugendliche durch den Besuch der Berufsschule keinen Entgeltausfall erleiden. Der Lohn ist daher unverkürzt weiterzuzahlen. Bei Stundenlohn sind die Stunden zu bezahlen, die der Jugendliche ohne Berufsschulbesuch gearbeitet hätte. Fällt die Berufsschulzeit auf arbeitsfreie Tage, besteht ein Vergütungsanspruch bis zur Arbeitszeithöchstgrenze von 40 Wochenstunden.[7] Sofern auch diese Höchstgrenze bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung der Berufsschulzeit als Mehrarbeit. Die Berechnung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip, d. h. es ist der Lohn zu zahlen, den der Jugendliche verdient hätte, wenn er in der Berufsschulzeit tatsächlich gearbeitet hätte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit öffentlicher Dienst – Welche Besonderheiten gelten für Jugendliche?
Transport ins Krankenhaus
Bild: Haufe Online Redaktion

Polizei, Feuerwehr, Krankenhäuser oder Pflegedienste sind rund um die Uhr im Einsatz. Das funktioniert nur mit Nachtarbeit, Schichtdiensten und Bereitschaftszeiten des Personals. Gesund ist das nicht. Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien setzen daher Grenzen. Jugendliche bis 18 Jahre sind dabei besonders geschützt.


Ferienjobber: Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
Ferienjob
Bild: cmfotoworks Fotolia

In vielen Unternehmen unterstützen Ferienbeschäftigte in der Urlaubszeit die Mitarbeitenden und überbrücken so den Urlaub der Stammbelegschaft. Ferienjobs von Schülerinnen, Schülern und Studierenden sind regelmäßig sehr begehrt. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten?


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1 Beschäftigung von Jugendlichen
Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1 Beschäftigung von Jugendlichen

Die Beschäftigung von Jugendlichen wird umfassend in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt; Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Freizeit finden sich in den §§ 8–21b JArbSchG. Die Vorschriften sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen zwischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren