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Jugendarbeitsschutz: Besonderheiten bei der Beschäftigun ... / 3 Kinderarbeit

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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3.1 Begriff des Kindes

Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist "Kind" im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dabei der Tag der Geburt ohne Rücksicht auf die Geburtsstunde voll mitgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Alter des Kindes

Das am 1.7.2010 geborene Kind ist am 30.6.2025 noch 14 Jahre alt. Erst am 1.7.2025 ist es 15 Jahre alt und damit Jugendlicher.

Daneben gibt es noch den Personenkreis derer, die zwar keine Kinder im natürlichen, altersbezogenen Sinne mehr sind, aber vom Gesetzgeber so behandelt werden. So finden auf Jugendliche[1], die der Vollzeitschulpflicht unterliegen[2], die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.[3]

[1] § 2 Abs. 3 JArbSchG.
[2] Der Umfang ist abhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen; allgemeine Voraussetzung ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
[3] Zur Reichweite und zum Anwendungsbereich vgl. BAG, Urteil v. 25.4.2013, 8 AZR 453/12: Die Bestimmungen des JArbSchG zur Arbeit von Kindern kommen nur zur Anwendung, solange der zu schützende Jugendliche noch "Kind" im Sinne des Gesetzes ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist dabei nicht der Tag des Vertragsschlusses, sondern das Alter im Moment des (späteren) streitbefangenen Sachverhalts entscheidend.

3.2 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Einwilligung in eine Beschäftigung seitens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten ist unwirksam. § 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein dennoch begründetes und praktiziertes Beschäftigungsverhältnis ist nach den Regeln über das faktische Arbeitsverhältnis zu lösen, d. h. insbesondere, dass das Kind seine En...

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