Die Wahl zur JAV erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 39 WO BetrVG. Vorschlagsberechtigt sind diejenigen, die im Betrieb zur JAV auch wahlberechtigt sind sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Einzelheiten sind in § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 BetrVG geregelt.
Auch für das Wahlverfahren selbst gelten die Regelungen des § 14 BetrVG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung. Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:
3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes
Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu bestimmen. Die Größe des Wahlvorstands ist gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen muss. Alles Weitere liegt im Ermessen des Betriebsrats. Dem Wahlvorstand angehören dürfen nicht nur Jugendliche und Auszubildende, sondern auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs. Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen besonderen Kündigungsschutz, der durch das BRModG noch ausgeweitet worden ist.
3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens muss am Tag seines Erlasses an einer oder me...