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Jugend- und Auszubildendenvertretung: Aufgaben und Recht ... / 1 Aufgaben

Gabriele Heise
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Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten, und zwar sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Sie kann diese JAV-intern, mit dem Betriebsrat oder zusammen mit diesem auch mit dem Arbeitgeber diskutieren. Schließlich ist Aufgabe der JAV, den Kontakt mit den Jugendlichen und Auszubildenden zu pflegen und als ihr Ansprechpartner in betrieblichen Belangen zu dienen.

1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen:

  • Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen beim Betriebsrat, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer der Ausbildung[2] etc.). Diese Regelung entspricht der in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Betriebsrat.
  • Nr. 1a: Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken (z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung beider Geschlechter abzielen).[3]
  • Nr. 2: Überwachungsrecht und -pflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen[4], die für die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb von Bedeutung sein können.[5]
  • Nr. 3: Entgegennahme von Anregungen der Jugendlichen und Auszubildenden.[6]
  • Nr. 4: Hinwirken darauf, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende im Betrieb besser integriert werden.[7]
[1] § 80 Abs. 1 BetrVG.
[2] Dazu z. B. BAG, Beschluss v. 24.8.2004, 1...

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