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Y. Zwischenberichterstattung

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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Tz. 80

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Maßgebliche Vorschriften
  • Keine Kodifizierung der Pflicht zur Zwischenberichterstattung
  • Ausgestaltung: IAS 34

§§ 115–118 WpHG

Konkretisierung durch DRSC:

DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung iVm. DRÄS 7)

Weitere Vorgaben:

  • Wertpapierhandelsanzeige- u. Insiderverordnung
  • Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
  • Jeweilige BörsO (zB Frankfurter Wertpapierbörse: § 50 Abs. 1 BörsO Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung oder § 50 Abs. 7 BörsO zur ersatzweisen freiwilligen Quartalfinanzberichterstattung bei entspr. analoger Anwendung der Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, Abs. 3 u. Abs. 4 WpHG oder des § 117 Nr. 2 WpHG)
  • Keine Kodifizierung der Pflicht zur Zwischenberichterstattung; keine Regelungen zu deren Ausgestaltung
  • Falls Aufstellung: Beschreibung der Grundlagen der Aufstellung u. Darstellung (sec. 3.25)
Anwendungsbereich

Hängt von nationalen Vorschriften ab;

Empfehlung für börsennotierte Gesellschaften (IAS 34.1)

Inlandsemittenten iSv. § 2 Abs. 14 WpHG mit gesetzl. Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-KA sind zur Halbjahresfinanzberichterstattung nach § 117 Nr. 2 iVm. § 115 WpHG verpflichtet (Ausnahmen unter § 118 WpHG); bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a u. 2b HGB u. Pflicht zur Halbjahresfinanzberichterstattung nach § 115 WpHG.

Weitere Vorgaben:

  • Jeweilige BörsO (zB Frankfurter Wertpapierbörse: § 50 Abs. 1 BörsO Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung oder § 50 Abs. 7 BörsO zur ersatzweisen freiwilligen Quartalfinanzberichterstattung bei entspr. analoger Anwendung der Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, Abs. 3 u. Abs. 4 WpHG oder des § 117 Nr. 2 WpHG)

Pflicht zur Erstellung eines

  • HGB-Halbjahresfinanzberichts für Inlandsemittenten, die Aktien oder Schuldtitel iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben (§§ 115 WpHG), Ausnahmen unter § 118 WpHG
  • Jeweilige BörsO (zB Frankfurter Wertpapierbörse: § 50 Abs. 1 BörsO Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung oder § 50 Abs. 7 BörsO zur ersatzweisen freiwilligen Quartalfinanzberichterstattung bei entspr. analoger Anwendung der Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, Abs. 3 u. Abs. 4 WpHG)
Entfällt
Umfang

Mindestbestandteile:

  • Verkürzte Bilanz zum Ende der aktuellen Zwischenberichtsperiode
  • Verkürzte GER für die aktuelle Zwischenberichtsperiode u. vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin (jeweils in einer oder in zwei Aufstellungen entspr. der Darstellung im Abschluss zum ­Geschäftsjahresende)
  • Verkürzte EKVR vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin

Mindestbestandteile eines nach HGB erstellten Halbjahresfinanzberichts:

  • Verkürzte Bilanz zum Stichtag des Berichtszeitraums
  • Verkürzte GuV für den Berichtszeitraum
  • Verkürzter Anhang
  • Zwischenlagebericht
  • Bilanzeid

    (§§ 115 Abs. 2, WpHG, Ausnahmen unter § 118 WpHG)

Konkretisierung durch DRSC:

Empfehlung:

  • Verkürzte KFR für den Berichtszeitraum
  • Verkürzter EKS für den Berichtszeitraum (DRS 16.16)
Entfällt
  • Verkürzte KFR vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin
  • Ausgewählte Anhangangaben gem. IAS 34.15ff.
  • Ergebnis je Aktie bei börsennotierten Unternehmen iSv. IAS 33.2; Angabe in der GER bzw. bei Darstellung in zwei Aufstellungen in der GuV

    (IAS 34.8f., 34.11f., 34.20)

Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bei rückwirkender Anwendung von Rechnungslegungsmethoden, rückwirkender Anpassung oder Umgliederung von Posten im Abschluss ist im Zwischenabschluss nicht erforderlich (IAS 34.8 iVm. IAS 1.BC33)
   
 

Vergleichsangaben zwingend u. umfassen insb.

  • Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres
  • GER für die entspr. Zwischenberichtsperiode des vorangegangenen Geschäftsjahres u. vom Beginn des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum Berichtstermin der entspr. Zwischenberichtsperiode des Vorjahres (jeweils in einer oder in zwei Aufstellungen entspr. der Darstellung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode)
  • EKVR vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Berichtstermin der entspr. Zwischenberichtsperiode des Vorjahres
  • KFR vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Berichtstermin der entspr. Zwischenberichtsperiode des Vorjahres
  • Vergleichsangaben für die Angaben im Anhang der Zwischenberichtsperiode
  • Ergebnis je Aktie für die entspr. Zwischenberichtsperiode des Vorjahres bei börsennotierten Unternehmen iSv. IAS 33.2; Angabe ­in der GER bzw. bei Darstellung dieser in zwei Aufstellungen in der GuV) (IAS 34.20)

Für Inlandsemittenten iSv. § 2 Abs. 14 WpHG mit gesetzl. Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-KA darüber ­hinaus auch:

  • verkürzter IFRS-KA iSd. §§ 117 Nr. 2 Satz 2; 115 Abs. 3 WpHG iVm. § 315e Abs. 1 HGB
  • Zwischenlagebericht (§§ 117, 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 WpHG; DRS 16.4 Halbjahresfinanzbericht­erstattung iVm. DRÄS 7)
  • Bilanzeid (§§ 117 Nr. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG iVm. §§ 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Vergleichsangaben zwingend (nach HGB zumindest für Bilanz u. GuV)

(§§ 115 Abs. 3 Sätze 2–3, 117 Nr. 2 WpHG iVm. §§ 265 Abs. 2, 298...

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  • Nachforderungszinsen
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  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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