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VII. Abstellung auf die Impraktikabilitätsklausel

Silvia Geberth
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Tz. 48

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der Standard misst der so genannten Impraktikabilitätsklausel eine höhere Bedeutung bei als die herkömmlichen IFRS. Dies zeigt sich bereits darin, wie häufig sie innerhalb des Regelwerks angeführt wird. Sofern es für ein Unternehmen nicht durchführbar oder wirtschaftlich unvertretbar ist, eine bestimmte Regelung auszuführen, muss diese nicht angewandt werden. Das Glossar beschreibt eine Regelung als undurchführbar (impracticable), "when the entity cannot apply it after making every reasonable effort to do so" (vgl. IFRS für KMU, Glossary of terms). Fraglich ist jedoch, wie der Begriff "every reasonable effort" zu interpretieren ist. Die Auslegung unterliegt einem weiten Ermessen. Gleiches gilt für die ebenfalls häufig verwandte Formulierung, dass eine Regelung nicht angewandt zu werden braucht, wenn diese nur mit "undue cost and effort" (unverhältnismäßigem Aufwand) durchgeführt werden kann. Im Rahmen der Änderungen am IFRS für KMU 2015 hat der IASB in den Paragraphen 2.14A–D zu der Ausnahme aufgrund "undue cost and effort" ergänzende Erläuterungen aufgenommen. Danach darf von der Ausnahme nur in den explizit im Standard aufgeführten Fällen Gebrauch gemacht werden (IFRS für KMU (2015) 2.14A). Bei der Bestimmung, wann die Ausnahme zulässig ist, sind die möglichen Auswirkungen der nicht vorhandenen Informationen auf die Entscheidungen der Abschlussadressaten zu berücksichtigen. Dies ist im Regelfall im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes auf Basis der vorliegenden Informationen zu beurteilen. Falls sich die Ausnahme aufgrund "undue cost and effort" auch auf die Folgebilanzierung bezieht, ist die Beurteilung zu diesem späteren Zeitpunkt unter Einbeziehung der dann vorhandenen Informationen durchzuführen. Die Gründe des Gebrauchs der Ausnahme...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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