Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
1. Anwendung der IFRS in Deutschland
Tz. 132
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Bereits für das Geschäftsjahr 1994 hatten einige an deutschen Börsen notierte Aktiengesellschaften den für die Zulassung an internationalen Börsen relevanten Konzernabschluss erstmalig nach den damaligen IAS aufgestellt. Ihnen folgten 1995 weitere multinationale Unternehmen. Dabei wurden verschiedene Wege beschritten. Sie reichten von der mit den IAS übereinstimmenden Ausübung bestehender Ansatz- und Bewertungswahlrechte gemäß HGB und der gleichzeitigen Offenlegung zusätzlicher Informationen im Anhang sowie der Segmentberichterstattung und Kapitalflussrechnung bis zur ausschließlichen Orientierung an den IAS (vgl. Niehus, DB 1995, S. 937ff., S. 1341; Auer, 1998, S. 32f.). Unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit zwischen IASB und der IOSCO stellten diese Unternehmen bereits frühzeitig auf die erhoffte und seit Mai 2000 von der IOSCO empfohlene weltweite Anerkennung der IAS als börsentaugliche Rechnungslegungsstandards ab (vgl. Pellens/Fülbier/Ackermann, DB 1996, S. 285).
Tz. 133
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Um deutschen Global Players die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Abschluss nach IAS oder US-GAAP aufzustellen, wurde 1998 mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungs-Gesetz (KapAEG) – ergänzt durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) – deutschen Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen, "das Wahlrecht eingeräumt, anstelle der Konzernrechnungslegung nach §§ 290–315 HGB einen Konzernabschluss und -lagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen" (Busse von Colbe, 1999, S. 403). Für börsennotierte Gesellschaften sah § 292a HGB in erster Linie nach IAS oder US-GAAP aufgestellte Konzernabschlüsse als befreienden Ersatz für deutsche Konzernab...