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II. Zur Veräußerung oder zur Übertragung an Gesellschafter gehaltene langfristige Vermögenswerte

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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Tz. 41

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition
  • Langfristige Vermögenswerte
  • Der Buchwert wird überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft oder durch Übertragung an Gesellschafter als Sachdividende, jedoch nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert (Veräußerung ist höchst­wahrscheinlich); bei Veräußerungsgruppen: Abgang in einer einzigen Transaktion
  • Keine Anwendung bei Stilllegung
  • Keine Anwendung der Bewertungsvorschriften auf finanzielle Vermögenswerte bewertet nach IFRS 9, latente Steueransprüche (IAS 12), Vermögenswerte aus IAS 19, Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 u. IAS 41, vertragliche Rechte gem. IFRS 4
(IFRS 5.5ff., IFRS 5 Appendix A)
Entfällt Entfällt
Zugangs­bewertung
  • Unmittelbar vor der erstmaligen Klassifizierung: Bewertung nach den für diese Vermögenswerte anwendbaren Standards; Erfassung der Wertänderungen entspr. diesen Standards (IFRS 5.18)
  • Bewertung mit dem niedrigeren Wert: Buchwert oder Nettoveräußerungs- bzw. Nettoübertragungswert; erfolgswirksame Erfassung der Wertminderung (IFRS 5.16, IFRS 5.15–5.15A, IFRS 5.20)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften
Folge­bewertung
  • Bewertung mit dem niedrigeren Wert: Buchwert oder Nettoveräußerungs- bzw. Nettoübertragungswert

(IFRS 5.15–5.15A)

  • Keine planmäßige Abschr.

(IFRS 5.25)

  • Grds. erfolgswirksame Erfassung von Wertänderungen
(IFRS 5.20ff.)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften

Besonder­heiten im Konzern

(Zur Behandlung im EA u. separaten EA vgl. Tz. 28 ff.)

Erwerb mit Veräußerungsabsicht:

  • TU (mit Verlust der Beherrschung): Konsolidierung zum Erwerbszeitpunkt (IFRS 3), Klassifizierung nach IFRS 5, dh. Bewertung nach IFRS 5 u. separater Ausweis (jeweils in einer Zeile) zugehöriger Vermögenswerte u. Schulden unabhängig von etwaiger Restbeteiligung nach Veräußerung sowie Angabepflichten; ggf. Darstellung als aufgegebener Geschäftsbereich (IAS 27.10 iVm. IFRS 5., IFRS 5.BC52ff., IFRS 5.32(c), IFRS 5.33(b))
  • Gemeinschafts- u. assoziierte Unternehmen (mit Verlust der gemeinschaftlichen Führung bzw. des maßgeblichen Einflusses): Bilanzierung u. Bewertung nach IFRS 5 (IFRS 11.24 iVm. IAS 28.16; IAS 28.20 iVm. IFRS 5)
  • Sonstige Beteiligungen nach IFRS 9: Keine Anwendung von IFRS 5 (IFRS 5.5(c))

Veräußerungsabsicht zum späteren Zeitpunkt:

  • TU (mit Verlust der Beherrschung): Fortsetzung der Konsolidierung, Anwendung von IFRS 5 (s. o.); ggf. Darstellung als aufgegebener Geschäftsbereich auch bei einem geplanten Rückbehalt eines nicht beherrschenden Anteils (IFRS 5.8A)
  • Gemeinschafts- u. assoziierte ­Unternehmen (mit Verlust der ­gemeinschaftlichen Führung bzw. des maßgeblichen Einflusses): ­Beendigung der At-Equity-Bilanzierung für die zur Veräußerung vorgesehenen Anteile, Anwendung von IFRS 5 (IFRS 11.24 iVm. IAS 28.16, IAS 28.20 iVm. IFRS 5, IAS 28.22(b)); die nicht zur Veräußerung vorgesehenen Anteile werden bis zum Vollzug der Veräußerung weiterhin at equity bilanziert, danach als Finanzinstrument gem. IFRS 9 (IAS 28.20)
  • Sonstige Beteiligungen: Bewertung unverändert nach IFRS 9, Ausweis u. Angaben nach IFRS 5, sofern vor Klassifizierung nach IFRS 5 als langfristig eingestuft (IFRS 5.5 iVm. IFRS 9)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften

Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften

Ausnahme: Bewertung von TU, die mit Absicht einer Weiterveräußerung innerhalb eines Jahres erworben wurden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, falls dieser verlässlich bestimmbar ist, anderenfalls zu AK abzgl. Wertminderungen (sec. 9.3, sec. 11.14(c))
Ausbuchung

Ausbuchung erfolgt gem. IAS 16.67–16.72 oder IAS 38.112–38.117

(IFRS 5.24)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften
Aufgabe der Veräußerungsabsicht
  • Aufhebung der Klassifizierung (IFRS 5.26)
  • Ansatz mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert, der sich ohne eine Veräußerungsklassifizierung ergeben hätte, u. dem erzielbaren Betrag (höherer Wert aus Nutzungswert u. Nettoveräußerungswert) zum Zeitpunkt der Aufgabe des Veräußerungsplans; erfolgswirksame Erfassung der Wertänderung (IFRS 5.26ff.)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften
Ausweis im Abschluss

Bilanz:

  • Gesonderter Ausweis der Vermögenswerte unter kurzfristigen Vermögenswerten, getrennt von anderen Vermögenswerten (IAS 1.54(j), IFRS 5.38)
  • Gesonderter Ausweis von Schulden einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe unter kurzfristigen Schulden (IAS 1.54(p))
  • Saldierungsverbot für Vermögenswerte u. Schulden einer Veräußerungsgruppe
  • Aufgliederung nach zumindest Hauptgruppen der Vermögenswerte u. Schulden (ggf. im Anhang; nicht erforderlich für mit Veräußerungsabsicht erworbene TU) (IFRS 5.38f., IAS 1.55, IAS 1.77)
  • Gesonderter Ausweis aller EK-Posten a...

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  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
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  • Nachforderungszinsen
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  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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