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II. Sonderfall: Ertragsrealisierung

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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1. Grundsatz

 

Tz. 65

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Erfassungskriterien

Voraussetzung: Vorliegen eines Kundenauftrags

  • Ertragsrealisierung bei Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zugesagten Dienstleistung; als übertragen gilt ein Vermögenswert, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt er langt (IFRS 15.31)
  • Der Kunde hat die Verfügungsgewalt, wenn er die Nutzung bestimmt u. den Nutzen aus dem Vermögenswert ziehen kann (IFRS 15.33)
  • Erfüllung der Leistungsverpflichtung entweder über einen Zeitraum oder an einem Zeitpunkt (IFRS 15.32)

Bei Erfüllung über einen Zeitraum: Ertragsrealisierung über den Zeitraum entspr. des Fortschritts bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung (IFRS 15.39)

Bei Erfüllung an einem Zeitpunkt: Ertragsrealisierung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtung (IFRS 15.38)

  • Ggf. Ansatz von Vertragskosten als Vermögenswert (IFRS 15.91ff.)
IFRS 15 enthält im Anhang B für diverse Sachverhalte spezifische Regelungen, zB für Lizenzvereinbarungen, Garantien, Prinzipal-Agenten Beziehungen, Rückgaberechte, etc.
  • Realisationsprinzip (§§ 252 Abs. 1. Nr. 4, 298 Abs. 1 HGB)
  • Anknüpfung an zivilrechtliche Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzkonstituts bei Lieferung oder Erbringung einer Leistung

Stellungnahmen des IDW:

  • Zur Gewinnrealisierung vgl. IDW ERS HFA 13
  • Zur Vereinnahmung von Beteiligungserträgen aus PersG vgl. IDW RS HFA 18
  • Höhe der Erlöse u. ggf. damit verbundener Kosten kann verlässlich bestimmt werden
  • Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
  • Bei Güterverkauf: Übertragung von Chancen u. Risiken u. Verfügungsmacht
  • Bei Leistungserbringung: Verlässliche Bestimmung des Fertigstellungsgrads
  • Bei Dividenden: Mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung (sec. 23.10, sec. 23.14, sec. 23.28f.)
  • Erfolgserfassung entspr. wirtschaftlichem Gehalt (insb. ggf. separate Erfassung per Abgrenzung bei Mehrkomponentengeschäften) (sec. 23.8, sec. 23.18ff.)
  • Zeitpunkt u. Umfang der Ertragsrealisierung bei Aufträgen zur Errichtung von Immobilien richtet sich nach Vorgaben in sec. 23
  • Ertragsrealisierung bei Kundenbindungsprogrammen richtet sich nach sec. 23.9
  • Ertragsrealisierung bei Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen richtet sich nach Vorgaben in sec. 23
Bemessung der Erträge
  • Ertragsrealisierung in Höhe des Anteils am Transaktionspreis, der der Leistungsverpflichtung zugewiesen wurde (IFRS 15.46)
  • Transaktionspreis ist die voraussichtliche Gegenleistung, die das Unternehmen erhalten wird; die Gegenleistung kann feste oder variable Beträge oder beides enthalten (IFRS 15.47; Spezialregelungen zur Berücksichtigung von variablen Zahlungen, IFRS 15.50ff.)
  • Berücksichtigung einer Finanzierungskomponente im Transaktionspreis, sofern signifikant (IFRS 15.60)
  • Die Aufteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen soll der Gegenleistung entsprechen, die das Unternehmen im Austausch voraussichtlich erhält (IFRS 15.73)
  • Die Aufteilung soll auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise der Leistungsverpflichtungen erfolgen (IFRS 15.74)
  • Preisnachlässe sind anteilig auf alle Leistungsverpflichtungen aufzuteilen, solange die Anforderungen des IFRS 15.82 nicht erfüllt sind (IFRS 15.81)
  • Veränderungen des Transaktionspreises sind den vertraglichen Leistungsverpflichtungen auf der gleichen Basis zuzuordnen wie bei Vertragsbeginn; die einer Leistungsverpflichtung zugeordneten Beträge sind in der Periode, in der sich der Transaktionspreis ändert, als Erlöse bzw. Erlösminderungen zu erfassen (IFRS 15.88)
  • Keine ausdrückliche Regelung
  • idR vertraglich vereinbarter Preis für Lieferungen u. Leistungen abzgl. Preisnachlässe u. zurückgewährter Entgelte
  • Berücksichtigung des Zinseffekts bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderungen
  • Beizulegender Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung
  • idR beizulegender Zeitwert des erhaltenen oder zu beanspruchenden Entgelts abzgl. Preisnachlässe u. zurückgewährter Entgelte (sec. 23.3f.)
  • Berücksichtigung des Zinseffekts bei Finanzierungsvorgang, sofern Wirkung des Zinseffekts wesentlich: Abzinsung bei branchenunüblichen langen Zahlungszielen bzw. Aufzinsung bei langfristigen Kundenvorauszahlungen; Erfassung im Finanzergebnis (sec. 23.5)
Tausch Keine Umsatzrealisierung beim Tausch gleichartiger nichtmonetärer Güter zwischen Unternehmen, die im gleichen Geschäftsfeld tätig sind und den Tausch nur zum Zweck der Erleichterung der Kundenbelieferung vornehmen (IFRS 15.5(d))
  • Keine gesetzliche Regelung
  • Beim Tausch von Gegenständen des Anlagevermögens: Wahlrecht zur Buchwertverknüpfung; ansonsten grds. zum beizulegenden Zeitwert des getauschten Vermögensgegenstands (GoB)
Geschäftsvorfall liegt nur vor, wenn die ausgetauschten Erzeugnisse, ­Waren oder Dienstleistungen art- u. wertmäßig unterschiedlich sind u. ­es der Transaktion nicht an wirtschaftlichem Gehalt mangelt (sec. 23.6)
 

Andernfalls bei wirtschaftlicher Substanz eines Tauschgeschäfts Umsatzrealisierun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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