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II. Qualitative Anforderungen an die Berichterstattung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
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Tz. 47

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die im MC veröffentlichten Informationen müssen den im PS MC genannten qualitativen Anforderungen genügen (PS MC.20–21). Die qualitativen Anforderungen dienen dazu, die Ziele der im PS MC definierten Berichtsgrundsätze (vgl. Tz. 34–46) umzusetzen. Dabei gleichen die qualitativen Anforderungen den im Conceptual Framework der IFRS formulierten Anforderungen an einen Einzel- bzw. Konzernabschluss (CF.QC4). Der Einzel- bzw. Konzernabschluss und der MC müssen danach dieselben Anforderungen erfüllen. Da der Einzel- bzw. Konzernabschluss zusammen mit dem MC die Finanzberichterstattung eines Unternehmens konstituieren (vgl. Tz. 18), ist die gesamte Finanzberichterstattung nach einheitlichen Anforderungen aufzustellen.

 

Tz. 48

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die in den MC aufgenommenen Informationen müssen zum einen die primären Anforderungen der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation) und der Relevanz (relevance) erfüllen und zum anderen den sekundären Anforderungen der Vergleichbarkeit (comparability), der Nachprüfbarkeit (verifiability), der Zeitnähe (timeliness) und der Verständlichkeit (understandability) genügen (PS MC.20).

 

Tz. 48a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Als einschränkende Nebenbedingung der primären und sekundären Anforderungen ist vom berichtenden Unternehmen die Wesentlichkeit der Informationen zu gewährleisten (PS MC.21). Welche Informationen als wesentlich angesehen werden, ist abhängig von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten. Auf generische Aussagen (boilerplate disclosures), die weder unternehmens- noch periodenspezifisch sind, sollte verzichtet werden (PS MC.23(b)). Dadurch wird es den Adressaten erleichtert, die für sie relevanten Informationen aus dem MC herauszufiltern.

 

Tz. 49

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Neben den qualitativen Anforderungen des Conceptual Framework wurde im DP MC zudem eine ausgewogene Berichterstattung (balance) gefordert (DP MC.78–81). Ein Unternehmen berichtet ausgewogen, wenn im MC frei von verzerrenden Einflüssen berichtet wird und positive wie negative Sachverhalte gleichermaßen betont werden. Die Forderung nach einer ausgewogenen Berichterstattung soll verhindern, dass positive Entwicklungen überbetont werden. Nach Meinung des IASB ist die geforderte ausgewogene Berichterstattung bereits im Grundsatz der Neutralität (neutrality) enthalten, der über Chapter 3 des Conceptual Framework der IFRS auch für die Berichterstattung im MC gilt. Die Forderung nach einer ausgewogenen Berichterstattung ist damit unter die Forderung einer glaubwürdigen Darstellung zu subsumieren (PS MC.BC43) und wurde daher nicht mehr als separate Anforderung aufgenommen.

 

Tz. 50

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung ist erfüllt, wenn die im MC veröffentlichten Informationen vollständig, neutral sowie frei von wesentlichen Fehlern sind und damit den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Der anzuwendende management approach (vgl. Tz. 35–37) könnte den Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung konterkarieren. Der management approach ermöglicht es den berichtenden Unternehmen, nur diejenigen Berichtsinhalte in den MC aufzunehmen, mit denen das Unternehmen eine relative Besserstellung am Kapitalmarkt oder gegenüber seinen Konkurrenten erreichen kann. Berichtende Unternehmen könnten demnach einen subjektiven Managementbericht erstellen, der von den objektiven Gegebenheiten abweicht. Dies würde sich negativ auf die wahrgenommene Glaubwürdigkeit der Informationen auswirken (Haller/Dietrich, DB 2001, S. 1047).

 

Tz. 51

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der Grundsatz der Aufnahme zukunftsorientierter Informationen in den MC könnte die glaubwürdige Darstellung negativ beeinflussen, da zukunftsorientierte Informationen naturgemäß unsicher sind. Künftige, bislang nicht eingetretene Sachverhalte könnten aufgrund der Ungewissheit der Zukunft (gewollt oder ungewollt) nur unvollkommen antizipiert werden. Dennoch sollte das berichtende Unternehmen nicht darauf verzichten, zukunftsorientierte Informationen in den MC aufzunehmen. Eine rein vergangenheitsorientierte Managementberichterstattung würde zwar die Glaubwürdigkeit der Aussagen im MC erhöhen, gleichzeitig aber dazu führen, dass die veröffentlichten Informationen für die Adressaten nur wenig Relevanz besitzen. Daher soll der Relevanz der in den MC aufgenommenen Angaben ein höheres Gewicht zukommen als der geforderten glaubwürdigen Darstellung (Coenenberg/Straub, KoR 2008, S. 25). Zukunftsorientierte Angaben sollen zwingend Bestandteile der Managementberichterstattung sein, damit diese für die Adressaten entscheidungsrelevant ist. Für die Adressaten werden die zukunftsorientierten Berichtsinhalte glaubwürdig und damit relevant, wenn die den zukunftsorientierten Angaben zugrunde gelegten Annahmen ebenfalls veröffentlicht werden (vgl. Tz. 43). Werden die Annahmen im MC veröffentlicht, wird auch dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit entsprochen.

 

Tz. 52

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die Adressaten schätzen Informationen a...

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