Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 36
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Zielsetzung des IFRS-Abschlusses wird durch die Basisannahme der Unternehmensfortführung (going concern) unterstützt. Nach dieser Annahme ist bei der Aufstellung des IFRS-Abschlusses davon auszugehen, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit (foreseeable future) seine Unternehmenstätigkeit fortsetzen wird (CF.3.9; IAS 1.25). Demnach wird unterstellt, dass das Unternehmen weder die Absicht hat, noch eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, das Unternehmen als Ganzes zu liquidieren oder wesentliche Geschäftsteile stillzulegen (vgl. auch PricewaterhouseCoopers, 2017, S. 1006f.).
Tz. 37
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Für die Prüfung einer berechtigten Annahme der Unternehmensfortführung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Nach IAS 10.14 bzw. IAS 1.25 darf ein Unternehmen seinen Abschluss nicht auf der Grundlage der going concern-Prämisse aufstellen, wenn das Management nach dem Bilanzstichtag beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder wenn keine realistische Alternative zur Aufgabe der Annahme besteht (vgl. auch Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 105). Über die Verhältnisse am Bilanzstichtag hinaus können indes sowohl wertaufhellende Ereignisse (adjusting events after the reporting period) als auch wertbeeinflussende Ereignisse (non-adjusting events after the reporting period) als Indizien zur Feststellung einer negativen Fortführungsprämisse herangezogen werden. Das Erfordernis, von der going concern-Prämisse aufgrund wertbeeinflussender Tatsachen abzuweichen, steht hier nicht im Widerspruch zum Stichtagsprinzip bzw. zur Nicht-Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Tatsachen. Vielmehr stellt der Verzicht auf die going concern-Prämisse eine grundlegende Neuausrich...