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II. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernlageberichts

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
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Tz. 7

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen gem. § 315e Abs. 1 HGB ihren verpflichtend aufzustellenden IFRS-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitern (vgl. Grottel/Kreher, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315e, Tz. 10). Die Regelungen des § 315e HGB gelten sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter iSv. § 264a HGB. In den Anwendungsbereich von § 315 HGB fallen darüber hinaus auch nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die gem. § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach IFRS aufstellen wollen. Denn eine befreiende Wirkung entfaltet der IFRS-Konzernabschluss nur, wenn er wie ein HGB-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitert wird.

 

Tz. 8

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Vorschriften für kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gelten gleichermaßen für Mutterunternehmen, die dem PublG unterliegen. Sobald diese einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, müssen sie diesen nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG iVm. § 315e Abs. 1 bzw. Abs. 3 HGB um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitern. Seit dem BilReG gelten die Vorschriften des § 315e HGB auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen.

 

Tz. 9

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB muss inhaltlich Bezug auf den nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss nehmen (vgl. Krawitz/Hartmann, WPg 2006, S. 1270). Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut des § 315 Abs. 1 Satz 3 HGB. So sind die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben im Konzernlagebericht zu erläutern. Zum anderen sind Konzernmutterunternehmen, die gem. § 315e HGB verpflichtend bzw. freiwillig einen Konzernabschluss nach den übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, von der Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses befreit.

 

Tz. 10

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

IFRS-Anwender, die gem. § 315e Abs. 1 oder 2 HGB zur Konzernrechnungslegung nach § 290 Abs. 1 HGB verpflichtet sind bzw. das Wahlrecht in § 315e Abs. 3 HGB ausüben, müssen die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsfristen des Handelsrechts beachten. So müssen gem. § 264d HGB iVm. § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen (§ 325 Abs. 4 HGB) und keine Kapitalgesellschaft iSd. § 327a HGB sind, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des vergangenen Konzerngeschäftsjahres einen Konzernlagebericht nach HGB aufstellen. Mutterunternehmen, die zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung verpflichtet sind, müssen diese Frist für die Erstellung der Erklärung nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB ebenfalls beachten (vgl. Tz. 191f.). Nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen bleibt nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Frist von fünf Monaten zur Erstellung des Konzernlageberichts. Die Aufstellungsfristen von vier bzw. fünf Monaten gelten für Konzernunternehmen, die dem PublG unterliegen, entsprechend (§ 13 Abs. 1 PublG).

 

Tz. 11

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Konzernlagebericht ist gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch den Konzernabschlussprüfer zu prüfen (vgl. Marten/Köhler/Neubeck, in: Bilanzrecht, § 317, Tz. 91–125). Die Prüfungspflichten sind in § 317 HGB geregelt. Konkrete Vorgaben für die Prüfung des Konzernlageberichts sind im IDW Prüfungsstandard "Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 350 nF)" enthalten.

 

Tz. 11a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Konzernlagebericht muss gem. § 317 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Konzernabschlussprüfers in Einklang stehen (sog. Einklangsprüfung). Zudem muss er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns sowie von der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken vermitteln (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB). Nach § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB muss ferner geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Konzernlageberichts beachtet worden sind.

 

Tz. 11b

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Prüfung des Konzernlageberichts ist gemäß IDW PS 350 nF, Tz. 23, im Zuge der Planung der Konzernabschlussprüfung zu berücksichtigen bzw. zu planen (vgl. zur Prüfungsplanung IDW PS 240). Im Anschluss an die Prüfungsplanung sind zunächst Prüfungshandlungen zur allgemeinen sowie zur systematischen Risikobeurteilung durchzuführen (vgl. Kirsch/Nimwegen/Huter, in: Beck HdR, 2019, B 605, Tz. 24–33), um den erforderlichen Umfang der übrigen Prüfungshandlungen zu bestimmen. Darauf aufbauend sind für die einzelnen Berichtsfelder aussagebezogene Prüfungshandlungen umzusetzen (vgl. Kirsch/Nimwegen/Huter, in: Beck HdR, 2019, B 605, Tz. 34–102).

 

Tz. 11c

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Erkenntnisse aus den einzelnen Prüfungshandlungen bilden die Basis für das abschließen...

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