Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
, Dr. Christoph König
Tz. 7
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen gem. § 315e Abs. 1 HGB ihren verpflichtend aufzustellenden IFRS-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitern (vgl. Grottel/Kreher, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315e, Tz. 10). Die Regelungen des § 315e HGB gelten sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter iSv. § 264a HGB. In den Anwendungsbereich von § 315 HGB fallen darüber hinaus auch nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die gem. § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach IFRS aufstellen wollen. Denn eine befreiende Wirkung entfaltet der IFRS-Konzernabschluss nur, wenn er wie ein HGB-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitert wird.
Tz. 8
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Vorschriften für kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gelten gleichermaßen für Mutterunternehmen, die dem PublG unterliegen. Sobald diese einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, müssen sie diesen nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG iVm. § 315e Abs. 1 bzw. Abs. 3 HGB um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB erweitern. Seit dem BilReG gelten die Vorschriften des § 315e HGB auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen.
Tz. 9
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB muss inhaltlich Bezug auf den nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss nehmen (vgl. Krawitz/Hartmann, WPg 2006, S. 1270). Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut des § 315 Abs. 1 Satz 3 HGB. So sind die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben im Konzernlagebericht zu erläutern. Zum anderen sind Konzernmutterunternehmen, die gem. § 315e H...