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II. Ablauf des Endorsement-Verfahrens

Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
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Tz. 54

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Das Endorsement-Verfahren, basierend auf dem Beschluss des Europäischen Rates 1999/468/EG, verläuft im Regelfall wie folgt:

1) Der IASB verabschiedet einen neuen Standard oder nimmt eine neue Interpretation des IFRS IC an.
2) Auf Ersuchen der Europäischen Kommission prüft eine technische Sachverständigengruppe, die Technical Expert Group (TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), den IFRS und nimmt gegenüber der Kommission innerhalb von zwei Monaten zu der Frage Stellung, ob der geprüfte IFRS mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, insbesondere, ob er den Anforderungen des Art. 3 der IAS-VO (vgl. Tz. 51) genügt (vgl. EFRAG, Working Arrangement between European Commission and EFRAG, Brüssel 2006).
3) Entschließt sich die Europäische Kommission, den von der EFRAG zur Übernahme empfohlenen IFRS in EU-Recht zu übernehmen, unterbreitet sie im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Art. 5a des Komitologie-Beschlusses 1999/468 dem Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR, engl. Accounting Regulatory Committee (ARC)) einen Verordnungsvorschlag. Dieser politische Ausschuss, bestehend aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, stimmt über die Übernahme des Kommissionsvorschlags ab.
4a)

Stimmt der Regelungsausschuss dem Kommissionsvorschlag mit einer qualifizierten Mehrheit zu, übermittelt die Europäische Kommission den Übernahmevorschlag unverzüglich dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament. Diese können jeweils den Vorschlag innerhalb einer dreimonatigen Kontrollfrist ablehnen. Der Europäische Rat bedarf hierzu einer qualifizierten Mehrheit, das Europäische Parlament dagegen lediglich einer einfachen Mehrheit.

i) Sprechen sich weder der Europäische Rat noch das Europäische Parlament gegen eine Übernahme aus, erlässt die Europäische Kommission nach Ablauf der 3-Monats-Frist den vorgeschlagenen IFRS als Kommissionsverordnung und veröffentlicht diesen im Amtsblatt der Europäischen Union.
ii) Lehnt der Europäische Rat oder das Europäische Parlament eine Übernahme dagegen ab, wird der vorgeschlagene IFRS nicht übernommen und die Europäische Kommission kann dem Regelungsausschuss einen geänderten Entwurf unterbreiten.
4b)

Falls der Regelungsausschuss den Kommissionsvorschlag ablehnt oder keine Stellungnahme dazu abgibt, übermittelt die Europäische Kommission den Übernahmevorschlag unverzüglich dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament.

i) Lehnt der Europäische Rat eine Übernahme innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit ab, kann die Europäische Union dem Europäischen Rat einen geänderten Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf Basis des AEUV vorlegen.
ii) Stimmt der Rat innerhalb der 2-Monats-Frist für eine Übernahme, hat er diesen Beschluss an das Europäische Parlament zu übermitteln. Dieses entscheidet daraufhin innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Kommission die Ablehnung durch den Regelungsausschuss bekannt gegeben hat, mit einer einfachen Mehrheit über die Übernahme. Lehnt das Europäische Parlament eine Übernahme ab, kann die Europäische Kommission dem Regelungsausschuss einen geänderten Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf Basis des AEUV vorlegen. Spricht sich das Europäische Parlament für eine Übernahme aus, erlässt die Europäische Kommission nach Ablauf der 4-Monats-Frist den vorgeschlagenen IFRS als Kommissionsverordnung und veröffentlicht diese in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abb. 2: Das Komitologieverfahren nach Art. 5a Komitologie-Beschluss 1999/468/EG iVm. 2006/512/EG.

 

Tz. 55

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Neben dem Regelfall, der durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art. 5a Komitologie-Beschluss gegenüber dem bisherigen Regelungsverfahren nach Art. 5 Komitologie-Beschluss an Komplexität und damit auch an Bürokratieaufwand zugenommen hat, wird es der Europäischen Kommission weiterhin ermöglicht, einen Gesetzesvorschlag als Verordnung zu erlassen, ohne zuvor den Europäischen Rat und das Europäische Parlament zu involvieren (sog. Fast-Track-Verfahren). Dieses setzt jedoch gem. Art. 5a Abs. 6 Komitologie-Beschluss Fälle von "äußerster Dringlichkeit" voraus. Unter welchen Voraussetzungen ein Fall "äußerst dringlich" ist, lässt der Europäische Rat in seinem Beschluss 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 (veröffentlicht im ABl. EU L 200 vom 22. Juli 2006, S. 11) allerdings offen. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament behalten hier ein Vetorecht, das es ihnen ermöglicht, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Mitteilungszeitpunkt der von der Europäischen Kommission erlassenen Gesetzesmaßnahme diese abzulehnen. Die Ablehnung muss darin begründet sein, dass die Gesetzesmaßnahme entweder die im AEUV vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, mit dem Ziel oder Inhalt des AEUV unvereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität bzw. der Ve...

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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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