Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger
, Dr. Holger Wirtz
Tz. 45
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Der Standard IPSAS 21 enthält Grundsätze zur bilanziellen Abbildung von Wertminderungen bei ertraglosem Vermögen (dh. für Vermögenswerte, die keine Zahlungsmittel generieren); Anwendungsfälle sind insbesondere die Bewertung von Infrastrukturvermögen. Dazu werden Verfahren vorgegeben, die eine öffentliche Einheit anwendet, um zu bestimmen, ob ein ertragloser Vermögenswert in seinem Wert gemindert ist, und um sicherzustellen, dass bestehende Wertminderungsverluste erfasst werden. Der Standard konkretisiert ferner, wann eine öffentliche Einheit eine Wertaufholung vorzunehmen hat und welche Informationen im Anhang anzugeben sind. Der Anwendungsbereich des Standards wird durch jenen von IPSAS 26 begrenzt, der Leitlinien zu Behandlung von Wertminderungen bei ertragbringenden Vermögenswerten enthält. Beide IPSAS haben gemeinsam, dass sie Ideen und Konzepte aus IAS 36 "Wertminderung von Vermögenswerten" aufgreifen. Allerdings lehnt sich lediglich IPSAS 26 eng an IAS 36 an.
Tz. 46
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Der Anwendungsbereich von IPSAS 21 umfasste zunächst nur Sachanlagevermögen, das zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach IPSAS 17.43 bewertet wird. Zwischenzeitlich sind vom Anwendungsbereich jedoch auch Sachanlagen umfasst, die unter Anwendung des Neubewertungsmodells nach IPSAS 17 bzw. IPSAS 45 bewertet werden.
Tz. 47
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Die Bewertungskonzeption von IPSAS 21 sieht vor, dass ein ertragloser Vermögenswert dann als wertgemindert gilt, wenn der Buchwert des Vermögenswerts seinen erzielbaren Leistungsbetrag (recoverable service amount) überschreitet (IPSAS 21.25). Der erzielbare Leistungsbetrag ist nach IPSAS 21.35 der höhere Wert aus dem um Veräußerungskosten bereinigten Veräußerungszeitwert und dem relevan...