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F. Bilanzierung der langfristigen Aktiva

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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I. Begriff der langfristigen Aktiva

 

Tz. 12

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Vorschriften für alle Kaufleute
  • Vermögenswerte, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag oder eines längeren Geschäftszyklus realisiert oder für Handelszwecke (nicht identisch mit held for trading gem. IFRS 9) gehalten werden (IAS 1.66)
  • Latente Steueransprüche sind stets unter den langfristigen Vermögenswerten auszuweisen (IAS 1.56)
  • Funktionale Sichtweise von untergeordneter Bedeutung
  • Primär zeitliche Betrachtung
  • langfristige Aktiva nach IFRS sind nicht zwingend deckungsgleich mit dem Anlagevermögen nach HGB
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (Anlagevermögen) (§§ 247 Abs. 2, 298 Abs. 1 HGB)
  • Funktionale Sichtweise (Zweckbestimmung)
  • Zeitliche Betrachtung von untergeordneter Bedeutung
  • Liquiditätsorientierte Betrachtung irrelevant
  • Vermögenswerte, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag oder eines längeren Geschäftszyklus realisiert oder für Handelszwecke gehalten werden (sec. 4.5f.)
  • Funktionale Sichtweise von untergeordneter Bedeutung
  • Primär zeitliche Betrachtung

II. Bilanzierungshilfen

 

Tz. 13

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Gründungskosten Grds. Aktivierungsverbot; Ausnahme bei Gründungskosten, sofern diese in den AHK eines Gegenstands der Sachanlagen gem. IAS 16 enthalten sind (IAS 16 iVm. IAS 38.69(a))

Aktivierungsverbot

(§§ 248 Abs. 1 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB)
Grds. Aktivierungsverbot; Ausnahme, sofern diese Teil der AHK eines Vermögenswerts sind, der die Ansatzkriterien für Vermögenswerte des IFRS für KMU erfüllt (sec. 18.14f.)
Kapitalbeschaffungskosten Grds. Aktivierungsverbot; Ausnahme bei EK-Beschaffungskosten u. Transaktionskosten für bestimmte finanzielle Vermögenswerte (IAS 32.35, IFRS 9.5.1.1, IFRS 3.53)

Aktivierungsverbot

(§§ 248 Abs. 1 Nr. 2, 298 Abs. 1 HGB)
Grds. Aktivierungsverbot; Ausnahme bei Finanzinstrumenten iSv. sec. 11, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (sec. 11.13, 12.12)
Aufwen­dungen für die Ingang­setzung u. ­Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Aktivierungsverbot; Ausnahme bei Anlaufkosten, sofern diese in den AHK eines Gegenstands der Sachanlagen gem. IAS 16 enthalten sind

(IAS 16 iVm. IAS 38.69(a))
Einführung des Aktivierungsverbots mit BilMoG (vorher Aktivierungswahlrecht); Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht für zuvor gebildete Bilanzierungshilfe (Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB, IDW RS HFA 28) Aktivierungsverbot; Ausnahme, sofern diese Teil der AHK eines Vermögenswerts sind, der die Ansatzkriterien für Vermögenswerte des IFRS für KMU erfüllt (sec. 18.14f.)

III. Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte

1. Ansatz

 

Tz. 14

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Aktivierungspflicht, soweit definitorische Voraussetzungen eines immateriellen Vermögenswerts vorliegen u. Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • identifizierbar
  • nicht physisch, nicht monetär
  • in der Verfügungsmacht des Unternehmens
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AHK verlässlich bestimmbar (IAS 38.18, SIC-32)

Zu Ansatz u. Bewertung von Web­sites vgl. SIC-32.

Zum Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten vgl. IAS 38.57.

Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. IFRS 11.

Anwendungshinweis des DRSC:

Zur Bilanzierung von Ausgaben zur Registrierung nach der EU-Chemikalienverordnung REACH vgl. DRSC AH 2 (IFRS)
  • Aktivierungspflicht, soweit Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands erfüllt u. entgeltlich erworben
  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren nach dem 31.12.2009 begonnen wurde

(Ausschüttungs- u. Abführungs­sperre)

(§§ 248 Abs. 2, 268 Abs. 8 HGB, § 301 Satz 1 AktG, Art. 66 Abs. 7 EGHGB)

Konkretisierung durch DRSC:
DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, Anwendung auch auf EA empfohlen (GoB)

Stellungnahmen des IDW:

  • Zur Bilanzierung von Software beim Anwender vgl. IDW RS HFA 11
  • Zur Bilanzierung von Güterfernverkehrskonzessionen vgl. HFA Stellungnahme 1/1992

Aktivierungspflicht, soweit definitorische Voraussetzungen eines immateriellen Vermögenswerts vorliegen u. Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • erworbener Vermögenswert,
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AK verlässlich bestimmbar (sec. 18.4)
Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. sec. 15.
Aktivierungsverbot
  • Unentgeltlich erworbener Goodwill (IAS 38.48)
  • Forschungskosten (IAS 38.54)
  • Entwicklungskosten, soweit die Voraussetzungen von IAS 38.57 nicht erfüllt sind (IAS 38.57)
  • Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u. ähnliche Rechte (IAS 38.63)
  • Fortbildungsaktivitäten, Werbekampagnen, Reorganisationskosten u. grds. Start-up-Kosten (IAS 38.69)
  • Ausgaben, die ursprünglich als Aufwand erfasst wurden (IAS 38.71)
  • Unentgeltlich erworbener Goodwill (§§ 246 Abs. 1 Sätze 1 u. 4, 298 Abs. 1 HGB)
  • Forschungskosten (§§ 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a Satz 3, 298 Abs. 1 HGB)
  • Entwicklungskosten, wenn Forschung u. Entwicklung nicht verlässlich voneinander getrennt werden können oder...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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