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E. Anzeigepflichten gegenüber und Interaktionsmöglichkeiten mit Dritten

Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
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Tz. 134

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Die BaFin trifft bestimmte Mitteilungspflichten nach Maßgabe von § 110 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG. Diese Pflichten bestehen gegenüber

  • zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
  • der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie
  • zuständigen Börsenaufsichtsbehörden.
 

Tz. 135

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Voraussetzung für die Mitteilungspflicht nach § 110 Abs. 1 Satz 1 WpHG gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist, dass die BaFin bei ihrer Tätigkeit auf Tatsachen stößt, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen. Die BaFin darf ausdrücklich personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln (§ 110 Abs. 1 Satz 2 WpHG).

 

Tz. 136

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Im Falle einer Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verbleiben der BaFin grundsätzlich ihre Befugnisse, obgleich ein klarer Vorrang des staatsanwaltlichen Verfahrens besteht (vgl. Tz. 109c). Die BaFin hat ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszuüben (vgl. RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 84). Das heißt, es muss Einvernehmen bestehen, dass die Maßnahmen zur Prüfung der Rechnungslegung erforderlich sind und eine wesentliche Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder auch der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist. Maßstab für die BaFin ist stets die Sicherung der ordnungsgemäßen Information des Kapitalmarkts (vgl. RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 84). Allerdings soll auch verhindert werden, dass durch unabgestimmte Auskunfts- und Vorlageersuchen das Unternehmen und die Verantwortlichen "aufgeschreckt" werden (vg...

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