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b. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Silvia Geberth
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Tz. 104

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Regelungen zu Sicherungsbeziehungen verfolgen das Ziel, verzerrende Einflüsse auf die Gewinn- und Verlustrechnung zu begrenzen, die aus der gemischten Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert resultieren können. Wird beispielsweise eine Anleihe nach dem IFRS für KMU zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, würden sich Änderungen von Marktzinssätzen nicht auf ihren Buchwert auswirken. Ein zur Sicherung erworbener Zinsswap wäre als Derivat erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren, da er gem. IFRS für KMU (2015) 11.14 nicht für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommt. Die Änderung des Marktzinssatzes würde sich dann aufgrund der Bewertung des Swaps zum beizulegenden Zeitwert unmittelbar erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen. Wird aus der Anleihe als Grundgeschäft und dem Zinsswap als Sicherungsinstrument ein Sicherungszusammenhang gebildet, kann dieser Effekt abgemildert werden. Die Bewertungskategorien im IFRS für KMU sind zwar im Vergleich zum IAS 39 deutlich reduziert, da jedoch auch der IFRS für KMU die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zulässt, war es erforderlich, Regelungen zu Sicherungsbeziehungen einzuführen, um eine Verzerrung der Ertragslage zu vermeiden.

 

Tz. 105

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Unternehmen ein Sicherungsinstrument sowie ein Grundgeschäft für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung designieren. Dies bedeutet, dass der Gewinn oder Verlust, der aus dem abgesicherten Risiko aus dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäfts resultiert, im gleichen Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird und sich im Idealfall ausgleicht.

 

Tz. 106

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

IFRS für KMU 12.17 (a)–(d) beschränkt die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Vergleich zu IAS 39 auf vier Risiken:

1) Zinsänderungsrisiken eines zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Schuldinstruments;
2) Wechselkurs- oder Zinsänderungsrisiken eines schwebenden Geschäfts oder einer als hochwahrscheinlich erwarteten Transaktion;
3) Preisrisiken eines im Bestand befindlichen Rohstoffs, eines schwebenden Geschäfts oder einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion über den Kauf oder Verkauf eines Rohstoffs; oder
4) Wechselkursrisiken einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.
 

Tz. 107

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Als Sicherungsinstrumente kommen nach IFRS für KMU 12.18(a) ausschließlich Zins- und/oder Währungsswaps, Devisentermingeschäfte und sonstige Termingeschäfte in Frage. Eine Sicherung durch Optionen sieht der Standard nicht vor. Weiterhin werden gem. IFRS für KMU 12.18 (b)–(e) folgende Voraussetzungen an das Sicherungsinstrument geknüpft:

  • Das Sicherungsinstrument muss mit einer nicht zur Berichtseinheit gehörenden externen Partei abgeschlossen worden sein.
  • Der Nominalbetrag des Sicherungsinstruments entspricht dem festgelegten Kapital- bzw. Nominalbetrag des Grundgeschäfts.
  • Das Sicherungsinstrument hat einen festgelegten Fälligkeitstermin, der nicht später liegt als die Fälligkeit des gesicherten Finanzinstruments, die erwartete Erfüllung der Warenterminvereinbarung oder der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Eintritt des gesicherten Währungs- oder Warengeschäfts.
  • Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung ist nicht gegeben.
 

Tz. 108

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Ein Unternehmen muss gem. IFRS für KMU 12.16 alle der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, damit eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorgenommen werden kann:

  • Die Sicherungsbeziehung muss genau designiert und dokumentiert werden. Dafür müssen das abzusichernde Risiko, das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument eindeutig bestimmt werden und es ist nachzuhalten, dass das inhärente Risiko des Grundgeschäfts dem durch das Sicherungsinstrument abzusichernden Risiko entspricht.
  • Das gesicherte Risiko entspricht einem der oben (vgl. Tz. 106) genannten Risiken.
  • Das Sicherungsinstrument erfüllt die oben (vgl. Tz. 107) genannten Bedingungen.
  • Das Unternehmen schätzt das Sicherungsinstrument zur Absicherung des Risikos als in hohem Maße wirksam ein.
 

Tz. 109

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung bezeichnet den Grad, mit dem die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder Cashflows des Grundgeschäfts durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder Cashflows des Sicherungsinstruments abgedeckt werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Standard abweichend zu IAS 39 keine Prozentbandbreiten angibt, innerhalb derer von einer in hohem Maße wirksamen Absicherung des Risikos auszugehen ist. Ein retrospektiver Effektivitätstest ist nicht vorgesehen. Jedoch ist die Effektivität ex post zu messen. Ist die Sicherungsbeziehung unwirksam, muss die Sicherungsbeziehung abweichend von IAS 39 prospek...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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