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3. Veröffentlichung bei Einleitung des Verfahrens

Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
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Tz. 98

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Leitet die BaFin ein Bilanzkontrollverfahren ein und besteht öffentliches Interesse an dieser Information, kann sie die Einleitung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 5 WpHG unter Angabe des Unternehmensnamens und des Grundes für die Einleitung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Personenbezogene Daten darf diese Bekanntmachung jedoch nicht enthalten (§ 107 Abs. 1 Satz 6 WpHG). Die BaFin hatte 2022 angekündigt, von dieser Möglichkeit bei Anlassprüfungen regelmäßig Gebrauch zu machen, wohingegen Stichprobenprüfungen regelmäßig nicht bekannt gemacht würden (vgl. BaFin Aufsichtsmitteilung vom 07.03.2022; vgl. zur Veröffentlichungspraxis, Müller 2024, 183). Mit dem FinmadiG erfolgte in § 107 Abs. 1 Satz 5 WpHG eine gesetzliche Klarstellung, dass die Bekanntmachung der Einleitung von Anlass­prüfungen erfolgen "soll", also der Regelfall ist. Etwaige Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes sowie seiner Bedeutung wären bereits bei der Einleitung der Prüfung vorgenommen worden, sodass im Regelfall auch öffentliches Interesse vorläge (BT-Drucks. 20/10280, S. 171 mit Verweis auf BT-Drucks. 19/26966, S. 77). Im Jahr 2022 wurden sieben, in 2023 drei und in 2024 vier solcher Veröffentlichungen vorgenommen (BaFin-Jahresbericht 2022, S. 20; BaFin-Jahresbericht 2023, S. 25; BaFin-Jahresbericht 2024, S. 25), sodass auch davon auszugehen ist, dass dies grundsätzlich die Anzahl der eingeleiteten Anlassprüfungen widerspiegelt. Ausnahmen bestehen zB, wenn Bekanntmachungen auf Einleitungen von Anlassprüfungen für mehrere Geschäftsjahre hinweisen. Beispielsweise enthielten im Jahr 2023 zwei von drei Bekanntmachungen den Hinweis auf die Einleitung von Anlassprüfungen für jeweils zwei Geschäftsjahre. Somit gingen im Jahr 2023 drei Bekanntmachungen mit der Ein...

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